Neuregelungen für Menschen mit Behinderung im Überblick
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Überblick
Rechtstipp Neuregelungen und Änderungen

Neuerungen für Menschen mit Behinderung im Überblick: Was ändert sich 2025?

Jedes Jahr treten zum Jahreswechsel viele gesetzliche Änderungen in Kraft. Dies ist auch 2025 der Fall. Im Folgenden sind wichtige Neuregelungen für Menschen mit sogenannter Behinderung zusammengestellt.

Neuregelungen für Menschen mit Behinderung
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Änderungen im Recht der Eingliederungshilfe

Zum 01.01.2025 treten die folgenden Änderungen im Recht der Eingliederungshilfe in Kraft:

  • Der Vermögensfreibetrag für vermögensabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe steigt zum 01.01.2025 von 63.630 Euro auf 67.410 Euro.
  • Auch der Einkommensfreibetrag steigt. Hintergrund dieser Erhöhungen ist die jährliche Anpassung des § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV, der Bezugsgröße für die Bemessung des Einkommens- und Vermögensfreibetrags ist. Details dazu finden Sie in unserem Überblicksbeitrag zu den Leistungen der Eingliederungshilfe.

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Änderungen bei den existenzsichernden Leistungen

Zum 01.01.2025 treten die folgenden Änderungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Kraft:

  • Es erhöht sich der Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (gemäß § 42b Abs. 2, § 30 Abs. 8 SGB XII) auf nunmehr 4,40 Euro pro Mittagsessen (siehe unten bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben).
  • Beachte: Die Regelsätze steigen nicht. Es gelten weiterhin die für das Jahr 2024 bestimmten Regelsätze.
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Änderungen bei den Pflegeleistungen

Zum 01.01.2025 treten die folgenden Änderungen bei den Pflegeleistungen in Kraft:

Änderung bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Zum 01.01.2025 tritt diese Änderung bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Kraft:

  • Ab dem 01.01.2025 beträgt der Mehrbedarf für Grundsicherungsempfänger*innen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten 4,40 Euro je Mittagessen. Gleiches gilt für Menschen die Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen.
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Änderungen bei den Gesundheitsleistungen

Zum 01.01.2025 treten die folgenden Änderungen bei den Gesundheitsleistungen in Kraft:

  • Ab dem Jahr 2025 erhalten alle Versicherten automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA). Bisher musste dies bei der Krankenkasse beantragt werden.
  • Möchten Versicherte keine ePA, können sie widersprechen (§ 342 Abs. 1 SGB V). Es wird niemand gezwungen. Vor der Einführung der ePA müssen die Krankenkassen ihren Versicherten Informationsmaterial in klarer und einfacher Sprache barrierefrei zur Verfügung stellen (§ 343 SGB V). Sollten Sie nicht proaktiv informiert worden sein, können Sie die Informationen auf der Website der jeweiligen Krankenkasse einsehen (z. B. TK, Barmer, DAK oder AOK).
  • Außerdem müssen die Krankenkassen Ombudsstellen einrichten, die bei der Nutzung der ePA unterstützen. Die Ombudsstellen nehmen auch Widersprüche gegen die ePA entgegen und müssen technisch gewährleisten, dass der Widerspruch in der ePA durchgesetzt wird (§ 342a SGB V).
  • Ziel der ePA ist es, alle gesundheitsrelevanten Daten, die bisher bei den jeweils behandelnden Ärzt*innen oder Krankenhäusern abgelegt sind, an einem Ort zu bündeln. Mittels der ePA können behandelnde Ärzt*innen in der Notaufnahme z. B. sofort sehen, ob Unverträglichkeiten gegen Medikamente oder relevante Vorerkrankungen bestehen und dies bei der Behandlung berücksichtigen, auch wenn die Patient*in selbst keine Auskünfte machen kann.
  • Weitere Informationen finden Sie bei epd Sozial und bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe (das Video unten ist auf der Webseite der BAG Selbsthilfe auch mit Audiodeskription verfügbar).
Was ist die "ePA für alle"? Ein Angebot der BAG Selbsthilfe.
  • Grundsätzlich muss mit jeder Verordnung von außerklinischer Intensivpflege für beatmete oder trachealkanülierten Patient*innen das Entwöhnungspotenzial durch qualifizierte Ärzt*innen erhoben werden. Allerdings stehen hierfür immer noch zu wenig ärztliche Kapazitäten zur Verfügung. Daher hat der Gemeinsame Bundesausschuss seine Übergangsregelung mit Wirkung zum 01.01.2025 bis zum 30.06.2025 verlängert. Die Regelung sieht vor, dass die Potenzialerhebung keine zwingende Voraussetzung für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege ist, sofern qualifizierte Ärzt*innen nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.
  • Außerdem tritt zum 01.01.2025 eine Ausnahmeregelung für Patient*innen in Kraft, bei denen eine Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, weil keine Aussicht auf eine nachhaltige Verbesserung ihrer Erkrankung besteht. Sie können außerklinische Intensivpflege auch künftig ohne regelmäßige Potenzialerhebung verordnet bekommen, wenn sie bereits vor dem 31.10.2023 entsprechende Leistungen bekommen haben und diese auch weiterhin bekommen.
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen steigt zum 01.01.2025 auf 2,5 %. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird sich somit für viele Versicherte erhöhen.
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Änderung beim Wohngeld

Zum 01.01.2025 tritt diese Änderung beim Wohngeld in Kraft:

Das Wohngeld steigt zum 01.01.2025 um rund 30 Euro bzw. 15 % pro Wohngeldempfänger*in (siehe dazu die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen).

Änderungen beim Kindergeld

Zum 01.01.2025 treten die folgenden Änderungen beim Kindergeld in Kraft:

  • Ab 2025 beträgt das Kindergeld pro Kind 255 Euro.
  • Ebenso wird der Grundfreibetrag auf 12.084 Euro angehoben.
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Änderungen im Vereinsrecht

Zum 01.01.2025 treten die folgenden Änderungen beim Vereinsrecht in Kraft:

  • Ab dem 01.01.2025 tritt Art. 14 des Bürokratieentlastungsgesetzes IV in Kraft. Danach wird in § 32 Abs. 3 und § 33 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Schriftformerfordernis durch die regelhafte Einführung der Textform ersetzt.
    • § 32 Abs. 3 BGB: “Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären.”
    • § 33 Abs. 1 S. 2 BGB: “Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss in Textform erfolgen.”
  • Hinweis: Die Schriftform verlangt, im Gegensatz zur Textform, die eigenhändige Unterschrift auf Papier. Bei der Textform ist z. B. eine E-Mail ausreichend. Zu beachten ist aber, dass gemäß § 40 BGB abweichende Regelungen in Satzungen Vorrang haben.

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