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Krankenversicherung
Rechtstipp | Stand: 01.01.2024 #Krankenversicherung #Lebenshilfe

Krankenversicherung: Was zahlt die Krankenkasse?

Welche gesundheitlichen Leistungen sind über die Gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt? Wann wird eine Zuzahlung fällig? Wir haben die wichtigsten Ansprüche von Versicherten für Sie zusammengefasst. Immer auch mit Blick auf Menschen mit Behinderung, chronischen Erkrankungen und geringem Einkommen.

Tabletten in der Verpackung
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Krankheiten und Behinderungen können das Leben komplett verändern. Neben den persönlichen Folgen entstehen häufig auch hohe Kosten. Viele Menschen könnten sie nicht allein tragen. Deshalb gibt es die Gesetzliche Krankenversicherung. Sie dient drei Zielen:

  1. der Erhaltung,
  2. Wiederherstellung und
  3. Verbesserung des Gesundheitszustandes.

Welche Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung gibt es?

Die einzelnen Leistungsansprüche ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) V. Das Gesetz geht allerdings nicht ins Detail. Die Einzelheiten werden deshalb in Richtlinien oder Rahmenempfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geregelt.

Das Leistungsspektrum umfasst im Wesentlichen drei Kategorien:

  1. die Prävention,
  2. die Krankenbehandlung und
  3. die Rehabilitation.

Unter Krankenbehandlung versteht man nicht nur die ärztliche, die psychotherapeutische und die Krankenhausbehandlung. Sie beinhaltet auch die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Zahnersatz. Auch die Gewährung von häuslicher Krankenpflege, einer Haushaltshilfe, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die palliative Versorgung schwerstkranker, beziehungsweise sterbender Menschen gehören dazu.

Die wichtigsten Leistungen mit ihren Besonderheiten:

Wann muss ich bei Leistungen der Krankenkasse zuzahlen?

Seit dem Jahr 2004 müssen Erwachsene für nahezu alle Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung eine Zuzahlung übernehmen. Auch gesetzlich versicherte Menschen, die in einer besonderen Wohnform wohnen, und Versicherte, die Arbeitslosengeld II oder Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII beziehen, sind dazu verpflichtet. Nur Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind befreit.

Der Eigenanteil beträgt in der Regel zehn Prozent der Kosten, mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro.

Eine Zuzahlung fällt allerdings nur bis zur sogenannten individuellen Belastungsgrenze an. Diese Grenze ist in § 62 SGB V geregelt und sieht vor, dass Versicherte nur bis zu zwei Prozent ihrer Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zuzahlen müssen. Für chronisch Kranke, die wegen einer schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung (ärztliche Behandlung einmal pro Quartal) sind, reduziert sich die Belastungsgrenze sogar auf ein Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Daneben ist eine Kostenbeteiligung des Versicherten erforderlich, wenn sich die Krankenkassenleistung auf die Zahlung von Festzuschüssen, wie zum Beispiel bei Zahnersatz, beschränkt.

Weiterführende Informationen zur Krankenversicherung

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