Wohngeld
© Lebenshilfe/David Maurer
Wohnen
Rechtstipp | Stand: 11.12.2024

Wohngeld – Die wichtigsten Informationen auf einen Blick

Auf dieser Seite erklären wir, was Wohngeld ist, für wen es in Frage kommt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und geben Antworten auf häufige Fragen zum Thema.

Allgemeine Informationen zum Thema Wohngeld

Informationen zum Wohngeld
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Das Wohngeld ist eine steuerfinanzierte finanzielle Unterstützung (Zuschuss) für Mieter, Bewohner besonderer Wohnformen und auch Eigentümer von Wohnraum, wenn sie die Kosten für die Miete bzw. das Entgelt fürs Wohnen nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können. Meistens wird der Zuschuss für zwölf Monate bewilligt. Pro Haushalt wird nur einmal Wohngeld gewährt; bei Eigentümern muss es sich um selbst genutzten Wohnraum handeln. Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Wohngeld regelt das Wohngeldgesetz (kurz: WoGG) und ergänzend die Wohngeldverordnung (kurz: WoGV).

Lesenswert sind auch die Verwaltungsvorschriften zum WoGG. Dort steht z.B., was genau unter Wohnraum zu verstehen ist, was das Gesetz mit "Heim" und "Einrichtung" meint und wie hoch das Vermögen sein darf, um trotzdem Wohngeld zu erhalten. Außerdem finden sich dort Berechnungsbeispiele.

Die Leistungen des WoGG werden zum 1. Januar 2025 erhöht (vgl. dazu die weiteren Informationen hier). Teilweise dauert es Monate, bis die zuständige Stelle über den Wohngeldantrag entschieden hat. In solchen Fällen ist zu empfehlen, einen zusätzlichen Antrag auf vorläufige Zahlung des Wohngelds zu stellen (§ 26a WoGG). Beachte: Ist die endgültige Entscheidung später negativ, muss das vorläufig gezahlte Wohngeld zurückgezahlt werden.

Aktuelle Gerichtsentscheidungen zum Wohngeld:

  • Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10.10.2024 (Az: W 3 E 24.1520): Hier musste das Gericht entscheiden, ob der Antragstellerin die vorläufige Zahlung von Wohngeld zusteht (bis zur endgültigen Entscheidung über den Wohngeld-Antrag). Das Wohngeldgesetz regelt zwar einen möglichen Anspruch auf vorläufige Zahlung von Wohngeld (§ 26a WoGG), der insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Feststellung des Wohngeldanspruchs voraussichtlich längere Zeit braucht.
    • Im vorliegenden Fall lehnte das Gericht die begehrte vorläufige Wohngeldzahlung jedoch ab, weil es hierfür an einem Antrag bei der Wohngeldstelle durch die Antragstellerin fehle. Zwar hatte die Antragstellerin Wohngeld beantragt, aber: Dieser Wohngeld-Antrag enthalte nicht den Antrag auf vorläufige Zahlung, so das Gericht. Hierfür hätte es eines gesonderten Antrags gebraucht.
  • Entscheidung des LSG Bayern vom 23.12.2022 zu der Frage, ob Nachzahlungen von Wohngeld als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB XII anzurechnen sind, was das Gericht bejaht hat, siehe ausführlich unter: „Wohngeld und das Verhältnis zu anderen Sozialleistungen“.
  • Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24.01.2023 und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23.11.2022: In den Entscheidungen geht es darum, wie viel Vermögen jemand haben darf und trotzdem Wohngeld bekommen kann, siehe unten ("Erhebliches Vermögen"), siehe ausführlich unter: „Die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung“.

FAQ: Fragen und Antworten zum Wohngeld

Wohngeld und das Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

Hat man Anspruch auf (zusätzliches) Wohngeld, wenn man bereits Grundsicherung erhält? Darf der Träger der Sozialhilfe die beantragte Sozialhilfe mit der Begründung ablehnen, dass die antragstellende Person auch Wohngeld beantragen könne? Klicken Sie einfach auf das folgende Element für Antworten auf diese und weitere Fragen.

Wer kann Wohngeld beantragen?

  • Wohngeld können Mieter*innen und Eigentümer*innen von Wohnraum beanspruchen. Auch sogenannte Heimbewohner können einen Anspruch auf Wohngeld haben (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG). Damit dürften auch Menschen mit Behinderung gemeint sein, die in besonderen Wohnformen leben. Es ist wichtig, dass sie nicht nur vorübergehend in der Einrichtung aufgenommen wurden. Gleiches gilt für Menschen mit Behinderung, die ambulant betreut leben.
    • Hinweis für Heimbewohner: Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heims im Sinne der Heimgesetze oder entsprechender Landesgesetze gilt nicht als Nutzungsaufgabe (§ 28 Abs. 1 S. 3 WoGG).
    • Besonderheiten sind für Ausländer*innen zu beachten (§ 3 Abs. 5 WoGG, § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes).

Unter welchen Voraussetzungen wird Wohngeld bezahlt?

Antrag auf Wohngeld

  • Es ist ein Antrag zu stellen (§ 22 WoGG, siehe die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg oben: Wird eine vorläufige Zahlung des Wohngelds begehrt und außerdem die endgültige Entscheidung über das Wohngeld, sind zwei Anträge zu stellen!).
  • Ein Antrag ist auch erforderlich, wenn die Zahlung des Wohngelds verlängert oder das gezahlte Wohngeld erhöht werden soll. Meistens sind die Antragsformulare im Internet abrufbar (vgl. wohngeld.org/antrag).

Ausschluss des Wohngelds

  • Dann wird geprüft, ob Wohngeld ausgeschlossen ist (§ 7 f. WoGG). Das wird in der Regel – aber muss nicht immer – bei Empfänger*innen von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII der Fall sein. Voraussetzung für den Ausschluss ist, dass bei der Berechnung der SGB XII-Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden, was regelmäßig der Fall sein dürfte (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 WoGG). Es kann daher sinnvoll sein, sich beraten zu lassen.
  • Der Ausschluss gilt nur unter bestimmten Umständen. Kein Ausschluss ist zum Beispiel für diejenigen vorgesehen, die Leistungen nach dem SGB XII ausschließlich als Darlehen erhalten haben oder (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) bei denen das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeidet/beseitigt (vgl. § 7 Abs.1 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 WoGG).
  • Wohngeld ist ausgeschlossen, wenn das Vermögen einer alleinlebenden Person, also des einzigen Haushaltsmitglieds, rund 60.000 Euro jährlich übersteigt.

Wohngeldberechtigung

  • Der Anspruch auf Wohngeld und seine Höhe hängt ab von:
    • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (dazu unten),
    • der Miete/Belastung (dazu unten mehr) und
    • dem Gesamteinkommen/Vermögen.

Die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung

Wer ist "Haushaltsmitglied", welche Rolle spielen eigene finanzielle Mittel und was sind Mietstufen? Klicken Sie einfach auf das folgende Element für Antworten auf diese und weitere Fragen.

Informationen zum Wohngeld
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An wen und für welchen Zeitraum wird das Wohngeld gezahlt?

  • Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt und monatlich im Voraus ausgezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine rückwirkende Bewilligung des Wohngelds in Betracht. Beispiel: Rückwirkende Erhöhung der zu berücksichtigenden Miete/Belastung um mehr als 10 % (§ 27 Abs. 1 WoGG).
  • Das Wohngeld wird in der Regel an die wohngeldberechtigte Person ausgezahlt. Allerdings besteht auch die Möglichkeit der direkten Auszahlung z.B. an die Vermieter (§ 26 WoGG); ggf. sogar ohne Zustimmung der wohngeldberechtigten Person, die in solchen Fällen nur zu informieren ist.

Was kann man tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

  • Wird der Antrag auf Wohngeld abgelehnt, kann hiergegen Widerspruch eingelegt werden.
    • Hat der Widerspruch keinen Erfolg, erlässt die Behörde einen sogenannten Widerspruchsbescheid und begründet die Ablehnung erneut.
    • Dann ist – ggf. durch einen Rechtsanwalt – zu prüfen, ob eine Klage beim Verwaltungsgericht Aussicht auf Erfolg hat. Für Streitigkeiten rund um das Wohngeld ist also nicht das Sozialgericht zuständig. Gerichtskosten müssen nicht bezahlt werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08. August 2019 – Az: 5 C 2.18).

Kann der Antragsteller das Wohngeld selbst berechnen?

  • Die Wohngeldbehörde rechnet die Höhe des Wohngelds aus, man kann dies aber auch selbst tun: Im Internet gibt es Vorlagen zur Berechnung des Wohngelds ("Wohngeld-Rechner"). Dort sind Angaben unter anderem zu den Haushaltsmitgliedern, dem Einkommen und Vermögen sowie der Miete/Belastung zu machen. Auf der Basis der eingegebenen Daten berechnet das System die Höhe des Wohngeld-Anspruchs.

Hinweis: Bei der Nutzung der Wohngeld-Rechner ist darauf zu achten, dass diese die o.g. Neuregelungen seit 01.01.2025 berücksichtigen.

Kann Wohngeld auch zurückgefordert werden?

  • Ja, stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass das Wohngeld nicht hätte gezahlt werden dürfen, ist eine Rückforderung möglich (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 20.06.2017 – Az: 6 K 1374/14; RdLh 4/2017, 216 f. – zur Nichtangabe von Kindergeld). Bis zu 50 Euro wird neuerdings von der Rückforderung abgesehen. Allerdings gilt diese Regelung (§ 30a WoGG) vorerst nur bis 31.12.2024.
  • Vor der Rückforderung muss manchmal zuerst der Wohngeld-Bescheid aufgehoben werden; in anderen Fällen ist diese Aufhebung nicht erforderlich (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.04.2019 – Az: 5 C 2.18).
  • Hier sollte man klären lassen, ob die Rückforderung z.B. zu Recht ohne Aufhebung des Wohngeld-Bescheids verlangt werden darf. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung ist hiergegen Widerspruch einzulegen und ggf. sollte man sich im Hinblick auf eine Klageerhebung beraten lassen.
Wohngeld und Pflegewohngeld
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Exkurs zum Thema Pflegewohngeld

  • Das Pflegewohngeld ist von dem Wohngeld nach dem WoGG zu unterscheiden. Es geht bei dem Pflegewohngeld darum, die Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen (SGB XI) von der Zahlung des Investitionskostenanteils ganz oder teilweise zu befreien.
  • Diese Leistung gibt es derzeit in nur in einigen Bundesländern (vgl. Landespflegegeldgesetze der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein).
  • Voraussetzung ist, dass die Bewohner Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Die Pflege muss in einer Pflegeeinrichtung mit einer Zulassung nach dem SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) erfolgen und auf Dauer angelegt sein. Damit scheidet das Pflegewohngeld für Menschen mit Behinderung aus, die in besonderen Wohnformen leben.
  • Hohes Einkommen und Vermögen kann die Gewährung des Pflegewohngelds ausschließen. So muss unter bestimmten Voraussetzungen z.B. ein Hausgrundstück erst verwertet werden, bevor Pflegewohngeld gewährt werden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2018 – Az: 12 A 3076/15).

Weitere Informationen zum Thema Wohngeld

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