Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt für Menschen mit Behinderung
Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherung) oder Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die genauen Bestimmungen stehen im zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Hier erfahren Sie, wer diese Leistung vom Sozialamt bekommen kann und welche Neuregelungen in Kraft getreten sind.
Aktuelle Informationen zu Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt
Neue Regelsätze ab 01.01.2025: Die Regelsätze aus 2024 bleiben unverändert. Es wird nicht mehr und auch nicht weniger gezahlt:
- Regelbedarfsstufe 1: 563 Euro
- Regelbedarfsstufe 2: 506 Euro
- Regelbedarfsstufe 3: 451 Euro
- Regelbedarfsstufe 4: 471 Euro
- Regelbedarfsstufe 5: 390 Euro
- Regelbedarfsstufe 6: 357 Euro
Hinweis: Welche Regelbedarfsstufe (RBS) ist für welche Leistungsberechtigten die richtige? Antworten gibt es weiter unten auf dieser Seite.
Außerdem beträgt das Geld für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 34 Abs. 3a SGB XII (auch in 2025):
- Für das erste Schulhalbjahr sind 130 Euro vorgesehen,
- für das zweite Schulhalbjahr steigt der Betrag auf 65 Euro.
Der Mehrbedarf für die Mittagsverpflegung steigt ab 01.01.2025 auf 4,40 Euro pro Mittagessen.
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Wer kann Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen?
Wer erhält überhaupt Grundsicherung? Und ab welchem Alter erhält man Grundsicherung? Warum bekommen einige Menschen Hilfe zum Lebensunterhalt? Wir möchten zunächst die grundlegenden Fragen zum Thema Grundsicherung beantworten.
Fragen und Antworten zu den Grundlagen
Folgende Menschen können einen Anspruch haben:
- Menschen mit dauerhafter voller Erwerbsminderung (gilt nur für die Grundsicherung).
- Menschen, die im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt sind.
- Menschen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen und das Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen.
- Menschen im Rentenalter.
Außerdem müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort muss in Deutschland sein.
- Sie dürfen nicht genug Einkommen/Vermögen haben, um den notwendigen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (Bedürftigkeit).
- Es muss ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden.
- Wer mindestens 18 Jahre alt ist und pro Tag weniger als drei Stunden arbeiten kann, ist dauerhaft voll erwerbsgemindert, sofern unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung aufgehoben werden kann.
- Wer nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, kann keine Grundsicherung beanspruchen, aber hat eventuell einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
- Seit 01.01.2020 gibt es das Budget für Ausbildung; seine Nutzung kann einen Anspruch auf Grundsicherung begründen.
- Weitere Informationen dazu im Recht auf Teilhabe, 7. Aufl., 2023, Seite 140 ff. und Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/2020, Seite 38 ff.
- Wer vor dem 1. Januar 1947 geboren wurde, erreicht die Altersgrenze an seinem 65. Geburtstag. Für die anderen Jahrgänge gibt es andere Altersgrenzen.
- Menschen können Grundsicherung im Alter erhalten, unabhängig davon, ob sie eine Rente beziehen. Sie kann auch als ergänzende Leistung zur Aufstockung dienen.
- Weitere Hinweise finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.
Grundsicherung: Einkommen und Vermögen
Grundsicherung kann nur erhalten, wer nicht genug eigenes Einkommen oder Vermögen hat. Manchmal kommt es auch noch auf die finanziellen Mittel z. B. der Eltern oder Lebenspartner*in an. Wir erklären, worauf es zu achten gilt.
Fragen und Antworten zum Einkommen / Vermögen
Generell gilt: Wer ein eigenes Einkommen hat, hat keinen oder nur einen niedrigeren Anspruch auf Grundsicherung. Beispiel: Da die Erwerbsminderungsrente Einkommen darstellt, wird die Grundsicherung in diesen Fällen nur als Aufstockung benötigt.
Das Gesetz bestimmt für bestimmte Einnahmen, dass diese nicht als Einkommen zählen. Manche Einnahmen sind zwar Einkommen, aber werden trotzdem bei der Berechnung nicht berücksichtigt bzw. sind vom Einkommen "abzusetzen" (weitere Ausführungen folgen).
Die folgenden Beträge werden zum Beispiel nicht als Einkommen bewertet oder sind vom Einkommen abzusetzen:
- Seit 01.01.2024 gelten einmalige Einnahmen aus Erbschaften usw. nicht mehr als Einkommen, sondern werden als Vermögen bewertet (vgl. § 82 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). In der Gesetzesbegründung steht dazu: "Nicht privilegiert werden dagegen beispielsweise Schenkungen aufgrund von Testamentsauflagen des Erblassers bzw. Schenkungen zu Lebzeiten. Im Gleichlauf zu dem Änderungsvorhaben im SGB II und zur bisherigen Gesetzesbegründung wird zudem klargestellt, dass nur einmalige Einnahmen von der Regelung umfasst werden. Erfolgt eine dauerhafte testamentarische Zuwendung (z. B. ein Dauervermächtnis in Form einer Apanage), unterliegt nur die erstmalige Zuwendung der Einkommensprivilegierung."
- Auch Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 12, Nr. 26 oder Nr. 26a Einkommensteuergesetz (vgl. dazu die folgende Anmerkung) steuerfrei sind, zählen nicht mehr als Einkommen, soweit sie einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen (vgl. § 82 Abs. 1 Nr. 8 SGB XII). Damit sind auch Übungsleiterpauschalen bis zu der o. g. Grenze nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen.
- Anmerkung: § 3 Nr. 12 EstG regelt Bezüge aus einer Bundes- oder Landeskasse, die als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind; § 3 Nr. 26 EstG regelt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder ähnlichen Tätigkeiten; § 3 Nr. 26a EstG regelt nebenberufliche Einkünfte bis zu 840 Euro (Ehrenamtspauschale).
- Kein Einkommen: Schmerzensgeld (das ein Geschädigter z. B. nach einem Unfall von dem Unfallverursacher erhält).
- Außerdem kein Einkommen mehr: Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschaftsgesetz und bestimmte Einnahmen von Schülern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Abzusetzen vom Einkommen:
- Beiträge für private und öffentliche Versicherungen sind abzusetzen (§ 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB XII), wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind oder nach Grund und Höhe angemessen sind.
- Beispiel: Beiträge für private Haftpflichtversicherungen und ggf. auch Beiträge für Sterbegeldversicherungen. Bei freiwilligen Versicherungen kommt es immer auf die Angemessenheit der Beiträge an (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten zu Sterbegeldversicherung, die erst nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit abgeschlossen werden).
- Kfz-Haftpflichtversicherung: Bis 31.12.2022 wurde teilweise die Meinung vertreten, dass es dem Empfänger von SGB XII-Leistungen meistens zumutbar ist, auf ein Kfz zu verzichten. Nur ausnahmsweise sollten die Beiträge absetzbar sein, wenn z. B. ein Mensch mit Behinderung auf das Auto angewiesen war, um zur Arbeit zu kommen. Seit der Einführung eines Vermögens-Schonbetrags für ein angemessenes Kfz zum 01.01.2023 dürften die Beträge absetzbar sein (so auch Grube, Wahrendorf, Flint –Kommentar zum SGB XII, Rz. 102 zu § 82 SGB XII/Stand Januar 2024).
- Seit 01.01.2023 bis zu 250 Euro monatlich, wenn sie als Taschengeld nach dem Bundesfreiwilligendienst- oder Jugendfreiwilligendienstgesetz gezahlt wurden (vgl. § 82 Abs. 2 S. 2 SGB XII).
- 30% des Einkommens aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit (maximal 50% der Regelbedarfsstufe 1, vgl. § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII).
- Bei Werkstattbeschäftigten: Sie können 1/8 der Regelbedarfsstufe 1 und weitere 50% des diesen Betrag übersteigenden Entgelts absetzen. Das gilt auch bei einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX (vgl. § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII).
- Beachte: Erhalten Menschen mit Behinderung neben der Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt auch Leistungen der Eingliederungshilfe, dann kommt noch der Absetzbetrag nach § 82 Abs. 6 SGB XII in Betracht (maximal 40 % des Einkommens, höchstens jedoch 65 % der Regelbedarfsstufe 1). Die Absetzbeträge nach Absatz 3 (siehe oben) und Absatz 6 dürfen aber nicht zusammen genutzt werden. Der Leistungsberechtigte darf den Absetzbetrag für sich in Anspruch nehmen, der für ihn günstiger ist (Günstigkeitsprinizip). Das ist im Einzelfall zu berechnen.
- Ein bestimmter Betrag aus einer zusätzlichen Altersvorsorge.
- Das Pflegegeld, das der pflegebedürftige Mensch von der Pflegeversicherung erhält, wird nicht angerechnet.
- Beiträge für private und öffentliche Versicherungen sind abzusetzen (§ 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB XII), wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind oder nach Grund und Höhe angemessen sind.
- Inflationsausgleichsprämien werden nach dem Schreiben des BMAS vom 09.11.2022 vom Einkommen abgesetzt (§ 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII). Dies gilt für Sonderzahlungen im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 (vergleiche dazu das Rundschreiben Soziale Entschädigung des BMAS vom 17. Mai 2023).
- Nachzahlungen werden in § 82 Abs. 7 SGB XII geregelt. Diese Vorschrift betrifft den Umgang mit einmaligen Einnahmen und wurde um eine Regelung zu "Nachzahlungen" ergänzt. Diese ordnet eine Aufteilung der Nachzahlung auf einen Zeitraum von sechs Monaten an, wenn andernfalls der Leistungsanspruch durch die Anrechnung der Nachzahlung als Einkommen entfallen würde.
Neue BSG-Rechtsprechung zur Sterbegeldversicherung, die während des Leistungsbezugs abgeschlossen wurde:
- Das LSG Berlin-Brandenburg hatte am 21.09.2022 entschieden, dass auch Beiträge für Versicherungen, die erst nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit abgeschlossen wurden, vom Einkommen absetzbar sind (Az: L 15 SO 243/20, Rechtdienst der Lebenshilfe 2/2023, S. 83 ff.).
- Dagegen legte das Sozialamt Revision ein, über die das Bundessozialgericht (BSG) am 20.09.2023 entschieden hat (Az.: B 8 SO 19/22 R): Es sei durchaus möglich, wie vom LSG Berlin-Brandenburg angenommen, dass auch während des laufenden Leistungsbezugs abgeschlossene Versicherungen bzw. die Beiträge hierfür einkommensmindernd zu berücksichtigen seien. Voraussetzung sei jedoch “das Vorliegen eines in der individuellen Lebenssituation des Leistungsempfängers liegenden nachvollziehbaren Grundes” (hier können Sie das Urteil nachlesen).
Als Einkommen werden hingegen berücksichtigt:
- Das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld (LSG Hamburg, Urteil vom 08.09.2016 – Az: L 4 AS 569/15; in Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/2017, Seite 11 f.), wenn es dann um SGB XII-Leistungen für die Pflegeperson geht.
- Das Pflegeunterstützungsgeld, das die Pflegeperson bekommt und daher als ihr Einkommen zählt (vgl. § 13 Abs. 5 SGB XI).
- Der an einen bedürftigen Menschen gezahlte Unterhalt (BSG, Urteil vom 08.12.2022 – Az: B 8 SO 4/21 R: Ablehnung der beantragten Grundsicherung wegen Unterhaltszahlungen durch den Vater, vgl. dazu Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/2023, S. 126 ff.; Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2006 – Az: XII ZR 84/04). Im Verhältnis zum geleisteten Unterhalt reduziert sich dann die Höhe der Grundsicherung. Etwas anderes kann für Naturalleistungen gelten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2024 – Az: L 7 SO 1332/23, Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/2024, S. 179 f.).
- Beachte: Nur tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen führen dazu, dass weniger Geld als Grundsicherung gezahlt wird. Dagegen hat der bloße Unterhaltsanspruch (ohne dass gezahlt wird) nicht zur Folge, dass die Grundsicherung nur in niedrigerer Höhe gewährt wird.
- Zum Einkommen, das angerechnet werden darf, gehört auch das Mindestelterngeld (BSG, Urteil vom 01.12.2016 – Az: B 14 AS 8/15 R; in RdLh 2/2017, S. 65: Entscheidung gilt nicht nur für SGB II- Leistungen, sondern auch für SGB XII-Leistungen).
- Probleme bereiten manchmal die sogenannten einmaligen Einnahmen. Das kann zum Beispiel eine Schenkung sein. Aufgrund der Schenkung gibt es dann unter Umständen keine Grundsicherung oder nur reduzierte Leistungen. Um das zu vermeiden, sollte sich jeder, der einem Grundsicherungsempfänger einen Geldbetrag zukommen lassen möchte, vorher beraten lassen. Bis 31.12.2023 wurde der Schenkungsbetrag nach § 82 Abs. 7 SGB XII auf sechs Monate aufgeteilt, um den Anspruch auf Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt auf diesem Weg zu erhalten. Diese Möglichkeit ist durch eine Gesetzesänderung und Neufassung des § 82 Abs. 7 SGB XII zum 01.01.2024 offensichtlich entfallen.
- Unklar kann auch sein, wie mit gerichtlich eingeklagten Nachzahlungen umzugehen ist. Beispiel: Herr P. hat erfolgreich auf Zahlung von Grundsicherung geklagt und erwartet nun hohe Nachzahlungen. Er fragt, ob diese Nachzahlungen wie Einkommen angerechnet werden. Antwort: Nein, die Nachzahlung darf nicht als Einkommen angerechnet werden. Denn auch die Nachzahlung wird als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch XII angesehen, die ausdrücklich von einer Anrechnung als Einkommen ausgeschlossen ist (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII). Falls der Träger der Grundsicherung die Nachzahlung als Einkommen berücksichtigt, sollte Widerspruch eingelegt werden.
- Anders aber, wenn eine Nachzahlung z. B. über ein Jahr nicht ausgegeben wird. Dann muss damit gerechnet werden, dass dieser angesparte Geldbetrag als Vermögen berücksichtigt wird. So jedenfalls entschieden für eine nicht gerichtlich geltend gemachte Nachzahlung, die über ein Jahr nicht ausgegeben wurde (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2023 – Az: L 2 SO 3161/22; RdLh 2/2024).
- Ein wichtiger Hinweis: Auch das Kindergeld führt immer wieder zum Streit. Das Kindergeld für Minderjährige ist in der Regel Einkommen des Kindes (§ 82 Abs. 1 S. 6 SGB XII). Das Kindergeld für erwachsene behinderte Menschen, das auf das Elternkonto gezahlt und nicht an das Kind weitergeleitet wird, zählt in der Regel nicht zum Einkommen des erwachsenen Kindes. Es stellt einen Lastenausgleich für die Eltern für persönliche Betreuung und sonstige Aufwendungen in diesem Zusammenhang dar, welche auch bei einer Betreuung im Wohnheim noch gegeben sind.
- Weitere Informationen zum Kindergeld bieten wir auf unserer Seite "Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung" sowie in der Publikation “Recht auf Teilhabe” (7. Auflage, 2023, S. 387 ff.).
- Auch der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen bietet Informationen zum Kindergeld an.
- Freibetrag für Menschen, die 33 Jahre Grundrentenzeiten vorzuweisen haben (§ 82a SGB XII): Grundrentenzeiten sind vor allem Zeiten von Pflichtbeiträgen, wie sie auch bei einer Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen entrichtet werden. Über die Grundrentenzeiten informiert die Deutsche Rentenversicherung. Es muss kein Antrag gestellt, aber dem Träger der Grundsicherung angezeigt werden, dass die Voraussetzungen für den Freibetrag vorliegen (rückwirkende Berechnung). Höhe des Freibetrags: maximal 50% der Regelbedarfsstufe 1.
Wichtig zu wissen: Es kann sein, dass Einkommen, das z. B. bei der Eingliederungshilfe verschont bleibt, trotzdem bei der Grundsicherung berücksichtigt wird. Das liegt daran, dass die Regelungen im Bereich der Eingliederungshilfe großzügiger sind – also mehr Einkommen verschont wird als bei der Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt.
- Der Anspruch auf Grundsicherung ist unabhängig vom Einkommen der Eltern. Früher entfiel der Anspruch ab einem bestimmten Einkommen der Eltern, aber das ist jetzt nicht mehr so.
- Ab einem bestimmten Verdienst müssen die Eltern einen monatlichen Betrag in Höhe von 32,47 Euro (2023/2024 – Aktualisierung für 2025 folgt) für die Grundsicherungs-Leistung für ihr erwachsenes Kind zahlen. Genauer gesagt: Verdient ein Elternteil mehr als 100.000 brutto Euro jährlich, dann muss monatlich ein Betrag in Höhe von 32,47 Euro an das Sozialamt überwiesen werden.
- Bei diesem Betrag handelt es sich um den Unterhaltsanspruch des erwachsenen behinderten Kindes gegen seine Eltern, der monatlich auf den Träger der Sozialhilfe übergeht (§ 94 SGB XII).
Wichtig zu wissen: Entscheidend ist das Einkommen eines Elternteils. Der Betrag in Höhe von 32,47 Euro (Aktualisierung für 2025 folgt) ist nicht schon dann zu zahlen, wenn beide Elternteile gemeinsam mehr als 100.000 Euro jährlich verdienen.
Hinweis: Einmalige Einnahmen aus Erbschaften usw. sind kein Einkommen, sondern Vermögen (vgl. § 82 Abs. 1 Nr. 9 SGB XII). Für Erbschaften (von Eltern an ihr Kind mit Behinderung) kann es ratsam sein, ein sogenanntes Behindertentestament zu errichten. Dieses ist so konstruiert, dass die Erbschaft nicht für den Lebensunterhalt ausgegeben werden muss. Der Erbe gilt stattdessen weiterhin als bedürftig und kann Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen. Unter bestimmten Voraussetzungen können z. B. auch Geschwister für die Schwester bzw. den Bruder mit Behinderung Kindergeld erhalten.
- Wer eigenes Vermögen hat, hat keinen oder nur einen geminderten Anspruch auf Grundsicherung. Grundsätzlich gilt, dass das vorhandene Vermögen zu verwerten ist (deshalb keine Grundsicherung für Ehepaar mit zwei Autos zu einem Gesamtwert i. H. v. 31.000 Euro, vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 03.04.2020 – Az: L 4 SO 46/18; Besprechung im RdLh 4/2020, S. 189 f.).
- Allerdings wird das Vermögen nicht komplett angerechnet; es gibt auch sogenannte Vermögensschonbeträge bzw. Vermögenswerte, die nicht verwertet werden dürfen.
- Das Vermögen der Eltern wirkt sich nicht auf die Grundsicherung ihres erwachsenen Kindes aus. Das bedeutet, dass auch die Kinder von Eltern mit hohem Vermögen Grundsicherung bekommen können.
Geldbeträge (Vermögensschonbeträge)
Seit 01.01.2023 gilt unverändert:
- Jeder leistungsberechtigte Mensch darf 10.000 Euro Vermögen behalten.
- Auch der erwachsene Lebenspartner / Ehepartner darf sich nunmehr auf einen Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro berufen.
- Ebenso darf sich eine minderjährige alleinstehende Person auf 10.000 Euro berufen, wenn sie nicht vom Unterhalt der erwachsenen Leistungsberechtigten abhängt.
- Personen, die von einer der oben genannten Personen überwiegend unterhalten werden, haben, wie bisher schon, nur einen Schonbetrag in Höhe von 500 Euro.
- Beachte: Die noch höheren Schonbeträge nach dem SGB II (bisher "Hartz 4"; nunmehr Bürgergeld) gelten nicht für Leistungen nach dem SGB XII.
- Beachte: In dem gerichtlichen Eilverfahren, das die zeitnahe (vorläufige) Bewilligung von Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt zum Ziel hat, wird kein Vermögensschonbetrag berücksichtigt. Vorhandenes Vermögen wird in diesem Zusammenhang also voll berücksichtigt und gerade nicht verschont!
- Angespartes Pflegegeld ist Vermögen und als solches für die Betreuervergütung einzusetzen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.01.2020 – Az: XII ZB 500/19; Besprechung in RdLh 3/2020, S. 140 f.). Das Pflegegeld ist zwar nicht Einkommen des pflegebedürftigen Menschen (s. o.), aber kann durchaus als Vermögen zu berücksichtigen sein. Der Verwertung stand jedenfalls in dem konkreten Fall keine Härte entgegen.
Sonstige verschonte Vermögenswerte
- Seit 01.01.2023: Auch ein angemessenes Kraftfahrzeug bleibt von der Anrechnung verschont (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII). Zur Angemessenheit: Nach der Gesetzesbegründung sind Kraftfahrzeuge ohne weitere Erläuterung bis zu einem Verkehrswert von 7.500 Euro angemessen. Zum Teil werden aber auch Fahrzeuge mit höherem Wert noch als angemessen angesehen, was streitig ist. Es kann sich lohnen, sich darüber mit dem Sozialamt auseinanderzusetzen. (Dazu SG Detmold, Beschluss vom 20.06.2023 – Az: S 35 SO 85/23 E, RdLh 4/2023, S. 179 f.)
- Auch das eigene Haus oder die Eigentumswohnung sind unter Umständen geschützt. Wichtig ist, dass der Mensch mit Beeinträchtigung dort selbst lebt (ggf. mit Angehörigen). Außerdem muss das Haus oder die Wohnung „angemessen“ sein (also keine Villa).
- Gleiches gilt, wenn der Einsatz des Vermögens eine Härte wäre, also einem Antragsteller bzw. einer Antragstellerin nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB XII). Das haben Gerichte zum Beispiel für angespartes Blindengeld und für Schmerzensgeld so entschieden. Außerdem ist auch eine Opferentschädigungsrente nicht anzurechnen. Zwar sei es normalerweise unerheblich, woher das Vermögen stamme. In Ausnahmefällen führe die Herkunft des Vermögens aber dazu, dass sich eine Berücksichtigung als Vermögen verbiete (so das Opfer einer Gewalttat, das deshalb eine Opferrente bezieht, vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30.04.2020 – B 8 SO 12/18 R; vgl. Besprechung in RdLh 4/2020, S. 182 ff.).
- Nachzahlungen von Grundsicherung, die gerichtlich erstritten wurden, sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Ihre Berücksichtigung würde eine Härte gem. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen (Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 17.07.2006 – Az: L 5 B 71/06. Vergleiche dazu auch Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/2021, S. 147 f. Auch keine Berücksichtigung als Einkommen (siehe oben)).
- Dagegen werden angesparte (nicht gerichtlich erstrittene) Nachzahlungen der Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt jedenfalls dann als Vermögen bewertet, wenn der angesparte Betrag für einen langen Zeitraum (z. B. 1 Jahr) nicht ausgegeben wird (vgl. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 22.05.2023, Az: L 2 SO 3161/22, RdLh 2/2024 sowie die Ausführungen zur Berücksichtigung von Nachzahlungen als Einkommen. Hinweis: Noch nicht rechtskräftig, Revision beim BSG anhängig!).
- Darüber hinaus kommt eine Härte auch bei Bestattungsvorsorgeverträgen in Betracht, sofern die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Rechtsdienst der Lebenshilfe, 4/2019, Seite 186 f. und Beitrag im Heft 3/2020):
- 1. Der Vertrag wurde vor dem Bezug der SGB XII-Leistungen abgeschlossen. Mitunter werden auch Verträge anerkannt, die später – also erst während des schon laufenden Bezugs von SGB XII Leistungen – abgeschlossen wurden (siehe dazu oben unter "Welche Rolle spielt das eigene Einkommen?" die BSG-Entscheidung vom 20.09.2023 für Sterbegeldversicherungen). Hier sollte man sich beraten lassen, falls der zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossene Vertrag nicht als Härtefall akzeptiert wird, also der Wert des Vertrages als Vermögen angerechnet werden soll (und deshalb weniger oder gar keine Grundsicherung bewilligt wird).
- 2. Verbindliche Deckung der Bestattungskosten durch den Vertrag (z.B. Sterbegeldversicherung; Bestattungsvorsorgevertrag). Die Auszahlung zu Lebzeiten muss ausgeschlossen sein.
- 3. Angemessene Höhe der Verbindlichkeit: Nur ein angemessener Vertrag bleibt unberücksichtigt. Ist die Beisetzung anderweitig abgesichert, werden die vertraglich hinterlegten Beträge berücksichtigt, ohne dass dies eine Härte bedeutet.
- Hinweis: Bestattungsvorsorgeverträge gehören auf jeden Fall immer dann zum Schonvermögen, wenn ihr Wert 10.000 Euro nicht übersteigt und kein sonstiger Vermögenswert vorhanden ist (wie oben beschrieben).
Wichtig zu wissen: Es kann sein, dass Vermögen, das z. B. bei der Eingliederungshilfe verschont bleibt, trotzdem bei der Grundsicherung berücksichtigt wird.
Leistungen der Grundsicherung
Welche Leistungen der Grundsicherungen gibt es? Und was sollte man tun, wenn einem diese Leistungen verwehrt werden?
Fragen und Antworten zu den Leistungen
- Die folgenden Leistungen der Grundsicherung gibt es. Ein Überblick:
- Regelleistungen, Leistungen für den Mehrbedarf, Leistungen für einmalige Bedarfe (z. B. Erstausstattung), Leistungen für Kranken- und Pflegeversicherung, Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung (ausführlich dazu unten).
- Diese Leistungen werden Menschen, die allein, mit Partner, in einer Wohngemeinschaft oder bei den Eltern leben, auf ihr Konto überwiesen. Das Gleiche gilt für die Bewohner*innen besonderer Wohnformen.
- Ausnahme: Das Geld wird direkt vom Sozialamt auf das Konto der Wohneinrichtung überwiesen (sog. Direktüberweisung). Das geht in der Regel aber nur dann, wenn die Verwendung des Geldes für die Zahlung der Unterkunft nicht sichergestellt ist oder wenn der Bewohner dies wünscht.
Regelleistungen
- Es gibt sogenannte Regelleistungen der Grundsicherung. Dabei handelt es sich sozusagen um Grundleistungen des Sozialhilfeträgers. Wer sie in welcher Höhe bekommt, ergibt sich aus den Regelsätzen.
- Die Regelsätze ab 01.01.2025 finden Sie oben unter Aktuelles.
- Menschen, die in besonderen Wohnformen leben, sind der Regelbedarfsstufe 2 zugeordnet. Bewohner einer besonderen Wohnform, die einen Anspruch auf Grundsicherung haben, erhalten deshalb monatlich einen Regelbetrag in Höhe von 506 Euro (2024/2025). Dazu kommen ggf. Mehrbedarfe und Kosten für Unterkunft und Heizung.
- Auch Menschen, die mit einem Partner oder einer Partnerin zusammenleben, bekommen Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2.
- Wer allein lebt oder bei den Eltern, ist der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet; das Gleiche gilt für Menschen mit Beeinträchtigung im sogenannten begleiteten Wohnen, einer Leistung der Eingliederungshilfe zur Betreuung in einer Pflegefamilie (Sozialgericht Marburg, Urteil vom 21.10.2020 – Az: S 9 SO 34/20).
- Die Regelbedarfsstufe 1 ist auch anzuwenden, wenn sich jemand in einem psychiatrischen Krankenhaus aufhält (Sozialgericht Detmold, Urteil vom 27.02.2020 – AZ: S 11 SO 59/18; Besprechung in RdLh 3/2020, S. 133 f.).
- In seltenen Fällen kann eine höhere Regelsatzfestsetzung nach § 27a Absatz 4 SGB XII gerechtfertigt sein (z. B. für Pflegebedarf, wenn ein pflegebedürftiger Mensch keinen Pflegegrad hat); dann kann der bestehende Pflegebedarf ggf. über eine abweichende Regelsatzfestsetzung bewilligt werden. Das wurde in einzelnen Fällen schon gerichtlich so entschieden.
- Abgelehnt wird die höhere Regelsatzfestsetzung regelmäßig für sogenannte OTC-Arzneimittel (nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige Arzneimittel), vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.04.2020 – Az: L 18 SO 153/18 NZB; Besprechung im Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/2020, S. 131 f.).
- Die höhere Regelsatzfestsetzung wurde ebenfalls abgelehnt für eine erotische Ganzkörpermassage (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.02.2020 – Az: L 8 SO 163/17; Besprechung im Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/2020, S. 129 f.).
- Zudem gibt es einen monatlichen Sofortzuschlag von 20 Euro pro Minderjährigem (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), der einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat (Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6; vgl. § 145 SGB 12 - Einzelnorm). Außerdem gibt es diese monatliche Zahlung auch für Minderjährige, die einen Anspruch nach § 34 SGB XII haben (Bildung und Teilhabe) oder die nur deshalb keinen Anspruch auf den Sofortzuschlag haben, weil Kindergeld berücksichtigt wird (vgl. § 82 Abs. 1 S. 4 SGB XII).
Mehrbedarfe
- Mehrbedarf für einmaligen, unabweisbaren, besonderen Bedarf nach § 30 Abs. 10 SGB XII. Der Mehrbedarf darf auf keine andere Weise gedeckt werden können und ein Darlehen darf ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art der Bedarfe nicht möglich sein.
- Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch weitere Zahlungen möglich. Ein Beispiel ist der sogenannte Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent der Regelbedarfsstufe für Menschen mit sogenannter Behinderung ab 18 Jahren, die schul- oder ausbildungsbezogene Eingliederungshilfe erhalten (§ 42b Abs. 3 SGB XII).
- Beachte: Diesen Mehrbedarf gibt es im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt auch schon für Leistungsberechtigte ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 30 Abs. 4 SGB XII).
- Der ernährungsbedingte Mehrbedarf: Auch Verdickungsmittel können danach als Mehrbedarf geltend gemacht werden. Voraussetzung für den ernährungsbedingten Mehrbedarf sind stets „medizinische Gründe“.
- Auch die Kosten für die Mittagsverpflegung in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter sind als Mehrbedarf zu beantragen (4,40 Euro pro Mahlzeit in 2025). Die Einzelheiten dazu können Sie im Rundschreiben vom 28. Oktober 2019 des BMAS nachlesen. Mehr über die Mehrbedarfe finden Sie im Rundschreiben vom 27. September 2023 des BMAS.
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe
- Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf beträgt 2024/2025 im ersten Schulhalbjahr 135 Euro und im zweiten Schulhalbjahr 65 Euro.
- Bedarf auf Erstausstattung
- Einen Bedarf auf eine Erstausstattung mit Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen kann es auch geben, wenn der Empfänger von Leistungen der Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt die Möbel während einer psychischen Krise auf die Straße gestellt hat und nach einem längeren Aufenthalt in der Psychiatrie wieder in seine (nunmehr leere) Wohnung zurückkehrt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2020 – Az: L 7 SO 3313/18; Besprechung im RdLh 1/2021, S. 27 f.). Das Gleiche kann nach einem Wohnungsbrand oder einer Inhaftierung gelten. Geregelt ist das in § 31 Absatz 1 Nr. 1 SGB XII.
- Kosten der Unterkunft und Heizung
- Für Menschen, die Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen und allein, mit Partner oder in einer Wohngemeinschaft leben bzw. mit Mietvertrag bei den Eltern/Geschwistern wohnen, kommt eine einjährige Karenzzeit in Betracht. Karenzzeit bedeutet, dass in dem ersten Jahr des Leistungsbezugs die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft übernommen werden (und nicht nur die angemessenen).
- Erst ab dem 2. Jahr des Leistungsbezugs geht es nach ca. sechs Monaten um die Angemessenheit der Kosten (vgl. § 35 Abs. 1 SGB XII). Eine Absenkung der ggf. unangemessen hohen Kosten wird unter bestimmten Voraussetzungen nicht verlangt (z. B. bei Unwirtschaftlichkeit).
- Beachte: Diese Neuregelung gilt nicht für Menschen, die in besonderen Wohnformen leben.
- Beachte: Diese Neuregelung (Karenzzeit) betrifft nicht die Kosten für das Heizen.
- Gut zu wissen: Für Menschen, die schon jahrelang Leistungen beziehen, bleiben die Zeiten des Leistungsbezugs bis 31.12.2022 bei der Karenzzeit unberücksichtigt. Allerdings steht diesem Personenkreis trotzdem keine Karenzzeit zu, wenn in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden (vgl. § 140 SGB XII).
- Auch wer Grundsicherung bekommt und ohne Mietvertrag bei seinen Eltern lebt, kann anteilige Unterkunftskosten beanspruchen. Eine Karenzzeit kommt in diesen Fällen aber nicht in Betracht. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass tatsächlich Kosten an die Eltern abgeführt wurden. Allerdings werden häufig mehr Kosten vom Sozialamt übernommen, wenn es einen Untermietvertrag gibt. Solche Verträge zwischen den Eltern und dem behinderten Kind, vertreten durch einen Ergänzungsbetreuer, halten die Sozialhilfeträger und auch die Gerichte meistens für unwirksam. Das gilt vor allem dann, wenn das mitwohnende Kind mit Beeinträchtigung tatsächlich keine Miete zahlt und trotzdem keine Kündigung (von Seiten der Eltern gegenüber ihrem Kind) befürchten muss. In diesen Fällen wird dann sehr regelmäßig der sogenannte Rechtsbindungswille verneint.
- Diese Auffassung ist nicht überzeugend. Es sollte deshalb Widerspruch eingelegt werden, wenn der Sozialhilfeträger bei der Berechnung der Unterkunftskosten den Vertrag ignoriert und dementsprechend nur weniger Unterkunftskosten als Leistung bewilligt. Hier finden Sie einen Musterwiderspruch.
- Gut zu wissen: Das Bundessozialgericht hat am 23.03.2021 entschieden (Az: B 8 SO 14/19 R, Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/2021, S. 195 ff.): Die Kosten für die Unterkunft und Heizung werden auch dann vom Sozialhilfeträger übernommen, wenn es keinen Mietvertrag zwischen den Eltern und dem Kind mit Beeinträchtigung gibt und die Familienmitglieder in dem abbezahlten Eigenheim der Eltern zusammenleben. Die Besonderheit an der Entscheidung ist, dass es also auch dann Leistungen der Grundsicherung geben kann, wenn die Eltern z. B. gar keine Miete bezahlen müssen oder für sonstige (nennenswerte) Unterkunftskosten zu zahlen haben.
- Beachte: Für Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen, gibt es ohne Mietvertrag bzw. ohne die Verpflichtung, für das Wohnen zu bezahlen, keine Leistungen für die Unterkunft und Heizung. Die Leistungen für die Unterkunft und Heizung für die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt bestimmen sich nach anderen Regelungen und setzen Zahlungsverpflichtungen, also einen Mietvertrag, für das Wohnen voraus (§ 35 SGB XII).
- Für Menschen, die Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen und allein, mit Partner oder in einer Wohngemeinschaft leben bzw. mit Mietvertrag bei den Eltern/Geschwistern wohnen, kommt eine einjährige Karenzzeit in Betracht. Karenzzeit bedeutet, dass in dem ersten Jahr des Leistungsbezugs die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft übernommen werden (und nicht nur die angemessenen).
- Kosten für Unterkunft und Heizung in besonderen Wohnformen
- Für Menschen in besonderen Wohnformen werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung ebenfalls von der Grundsicherung abgedeckt (gilt auch bei Hilfe zum Lebensunterhalt) und an die Leistungsberechtigten, also den Bewohner, ausgezahlt (Ausnahme: Direktzahlung vereinbart, siehe oben). Die mit dem Bürgergeld-Gesetz neu eingeführte Karenzzeit kommt für sie aber nicht in Betracht. Das ist ausdrücklich im Gesetz geregelt (vgl. § 42a Abs. 1 S. 2 SGB XII neu i. V. m. § 42a Abs. 5 und Abs. 6 SGB XII).
- Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung erfolgt auf jeden Fall dann, wenn die Miete oder das Entgelt für das Wohnen angemessen ist. Maßgebend sind die Kosten für einen Einpersonenhaushalt gem. § 45a SGB XII. Weiterhin werden diese Kosten von der Grundsicherung übernommen, wenn die Kosten 25 % höher als das angemessene Entgelt liegen (vgl. § 42a Abs. 5 SGB XII). Voraussetzung dafür ist aber, dass z. B. in dem Vertrag über das Wohnen (in der Regel Wohn- und Betreuungsvertrag) ein Zuschlag vereinbart wurde, der die höhere Miete bzw. das höhere Entgelt rechtfertigt (z. B. für Möblierung). Es braucht nach Meinung des SG Mannheims aber nicht unbedingt einen Vertrag. Vielmehr sei es ausreichend, wenn die tatsächlichen Aufwendungen in einem sonstigen schriftlichen Dokument nachgewiesen werden (SG Mannheim, Urteil vom 22.05.2024 – Az: S 9 SO 241/24, Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/2024, S. 181).
- Was gilt, wenn die Kosten über diesen 25 % liegen? Dann kommt wegen dieses erhöhten Kostenanteils am Wohnen (also der Kosten, die 25 % der angemessenen Wohnkosten übersteigen) die Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht, vgl. § 42a Abs. 6 S. 2 SGB XII. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe kann sich aus § 113 Abs. 5 SGB IX ergeben. Unklar ist derzeit noch, ob eine Kostenbeteiligung der Eingliederungshilfe in Betracht kommt, wenn ein Bewohner möglicherweise keine Grundsicherung (oder Hilfe zum Lebensunterhalt) bezieht (z. B. Selbstzahler).
- Weitere Informationen dazu im Recht auf Teilhabe (7. Aufl., 2023, Seite 108 ff. und Seite 327 ff.).
- Weitere Informationen auch im Rechtdienst der Lebenshilfe (3/2021, S. 142 ff.: Jenny Axmann, Die Kosten der Unterkunft im Kontext der Trennung der Leistungen – Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.03.2021 – Az: S 198 SO 59/20).
- Wer sich länger als vier Wochen ohne Unterbrechung im Ausland aufhält, bekommt nach Ablauf der vierten Woche keine Leistungen mehr.
- Dabei ist es egal, ob sich jemand innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union befindet.
- Weitere Leistungen gibt es erst dann wieder, wenn die Rückkehr nachgewiesen wurde.
- Falls es trotz der gesetzlichen Klarstellung noch zu einer Ablehnung wegen der Beschäftigung im Eingangs- und Berufsbildungsbereich kommt, sollte unbedingt Widerspruch eingelegt werden (vgl. den Muster-Widerspruch des BVKM).
- Sollte die Ablehnung aus anderen Gründen erfolgen, die nicht nachzuvollziehen sind, sollte im Zweifel ebenfalls Widerspruch eingelegt werden (Aktenzeichen/Geschäftszeichen nicht vergessen). Zu beachten ist die Widerspruchsfrist. Eine Begründung ist zwar nicht erforderlich, aber unbedingt zu empfehlen. Die Begründung hilft der Behörde, die Argumente zu verstehen, weshalb eine Leistung beansprucht wird. Die Begründung kann auch nachgereicht werden. Wichtig ist als Erstes, dass innerhalb der Monatsfrist Widerspruch – wenigstens fristwahrend, also ohne Begründung – eingereicht wird.
- Muster: "Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom [Datum einsetzen], zugegangen am [Datum einsetzen], zum Geschäftszeichen [Zeichen einsetzen], Widerspruch gegen die Ablehnung der beantragten Grundsicherung ein. Die Begründung folgt in einem gesonderten Schreiben. [Name und Unterschrift]"
- Beachte: Widerspruch kann in der Regel nicht per E-Mail eingelegt werden.
Klage ggf. (fast) kostenfrei
- Wer für derartige Rechtsstreitigkeiten rechtsschutzversichert ist, muss sich wegen der Kosten keine Sorgen machen. Natürlich sollten Sie vorher den möglichen Anteil Ihrer Selbstbeteiligung klären.
- Für alle anderen gilt: Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist für Menschen mit Behinderung als Kläger*innen oder auch Beklagte grundsätzlich gerichtskostenfrei, sofern es in dem Rechtsstreit um die Belange von Menschen mit Behinderung geht (§ 183 Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz; vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.04.2020 – Az: B 5 SF 6/20 S.).
- Kosten können aber für die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen. Allerdings lassen sich diese Kosten reduzieren, beziehungsweise entfallen sie, wenn das Amtsgericht (das auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten insoweit zuständig ist) einen Beratungshilfeschein für die außergerichtliche Beratung ausstellt und/oder im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dies erfordern und die Klage Aussicht auf Erfolg hat.
- Zu beachten ist, dass die Prozesskostenhilfe nur die Kosten für den eigenen Anwalt abdeckt. Ist die Gegenseite (Beklagter) anwaltlich vertreten (bei einer Behörde eher selten der Fall), trägt der Kläger diese Kosten, falls seine Klage abgewiesen wird.
Zögern Sie nicht, Ihren Anwalt auf diese Punkte anzusprechen. Letztlich kommt es stets auf den Einzelfall an. Wichtig: Unsere allgemeinen Ausführungen zu den Kosten können keine konkrete Beratung ersetzen.
Die Regelung zum Kostenersatz steht in § 102 SGB XII:
- Unter bestimmten Voraussetzungen schulden die Erben dem Sozialamt eine Erstattung der entstandenen Kosten. Sie haften aber nur in den gesetzlich geregelten Fällen und auch nur mit dem Wert des Nachlasses. Sie müssen also nicht befürchten, eigenes Geld an das Sozialamt zahlen zu müssen.
- Exkurs: Hat die verstorbene leistungsberechtigte Person Grundsicherung erhalten, müssen die Erben keinen Ersatz leisten (vgl. § 102 Abs. 5 SGB XII).
- Hat die verstorbene leistungsberechtigte Person Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, müssen die Erben damit rechnen, auf Kostenersatz in Anspruch genommen zu werden.
- Hat die verstorbene leistungsberechtigte Person bis Ende 2019 Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten (bis 31.12.2019 im SGB XII geregelt), müssen die Erben damit rechnen, auf Kostenersatz in Anspruch genommen zu werden. Zulässig soll das auch dann sein, wenn die Forderung auf Kostenersatz erst 2020 oder später geltend gemacht wird; so das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 06.12.2023 – Az: L 2 SO 843/23; geplant für den Rechtsdienst der Lebenshilfe 2/2024). Das zuerst mit der Frage befasste SG Karlsruhe hatte dies für rechtswidrig gehalten.
Hilfreiche Links rund um das Thema Grundsicherung
- Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Stand Januar 2024).
- Was tun, wenn die Rente nicht reicht? Ausführlicher Ratgeber der Parität auf 68 Seiten (2021; der-paritaetische.de).
- Eingliederungshilfe und das Bundesteilhabegesetz (BTHG) Ausführlicher Beitrag zu den Änderungen durch das BTHG und durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz.
- Interview des Deutschlandfunks Interview mit der Bundesgeschäftsführerin der Lebenshilfe, Prof. Dr. Jeanne Nicklas-Faust, zum Thema Grundsicherung im Berufsbildungsbereich.
- Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e. V. Merkblatt des BVKM zum Thema Grundsicherung.
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Fachpublikationen aus dem eigenen Verlag
Der Lebenshilfe-Verlag ist der deutschsprachige Fachverlag für das Thema geistige Behinderung. In seinen Publikationsreihen bietet er rund 140 Bücher und sonstige Medien an.
Die Themen der Bücher aus dem Verlag der Lebenshilfe umfassen alle Lebensbereiche geistig beeinträchtigter Menschen und ihrer Familien. Sie reichen vom Bilderbuch über Handreichungen zur Pflegeversicherung oder schulischen Integration bis hin zur Intimität von Menschen mit geistiger Beeinträchtigung.