Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung
Die Familienkasse zahlt Eltern von Kindern mit Behinderung das Kindergeld über den 18. Geburtstag hinaus weiter. Ab 01.01.2025 beträgt das Kindergeld 255 Euro für jedes Kind. Das Geld dient der Grundversorgung eines Kindes. Welche Voraussetzungen es gibt und was es sonst noch zu beachten gilt, möchten wir hier erklären.
Voraussetzungen für den Erhalt von Kindergeld
Die Voraussetzung für den Erhalt von Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung:
- Die Behinderung ist vor dem 25. Geburtstag eingetreten.
- Der junge Mensch ist aufgrund der Behinderung nicht in der Lage, seinen Lebensbedarf selbst zu erwirtschaften.
Maßgeblich ist, dass die Behinderung bereits vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Die Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten, kann auch erst später weggefallen sein.
Wichtig zu wissen: Das Kindergeld ist eine steuerliche Ausgleichszahlung, die im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt ist. Es ist keine Sozialleistung. Anspruchsberechtigt sind die Eltern von leiblichen Kindern, Adoptivkindern und Pflegekindern. In manchen Fällen auch die Geschwister, wenn zu diesen ein sogenanntes Pflege-Kindschafts-Verhältnis besteht. Das Kind mit Behinderung selbst ist nicht anspruchsberechtigt. Auch dann nicht, wenn die Eltern verstorben sind.
Wie wird der Kindergeldanspruch berechnet?
Ob ein erwachsener Mensch mit Behinderung außerstande ist, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, wird von der Familienkasse anhand zweier Rechengrößen geprüft:
- Rechengröße 1: Die Familienkasse prüft den Lebensbedarfs des erwachsenen Menschen mit Behinderung.
- Rechengröße 2: Die Familienkasse prüft die dem erwachsenen Menschen mit Behinderung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.
Reichen die Einkünfte nicht aus, um die Kosten der Lebensführung zu decken, besteht ein Anspruch auf Kindergeld.
Für die Berechnung gibt es zwei Methoden, die wir näher vorstellen möchte.
I. Vereinfachte Berechnung
Die Familienkassen sind dazu angehalten, zunächst eine Überprüfung anhand der vereinfachten Berechnungsmethode durchzuführen. Dabei im Fokus:
- der allgemeine Lebensbedarf
- die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel des volljährigen Kindes
Es wird geprüft, ob der allgemeine Lebensbedarf (1) die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (2) übersteigt. Ist dies der Fall, besteht ein Anspruch auf Kindergeld – denn das Kind ist dann außerstande, sich selbst zu unterhalten.
- Der allgemeine Lebensbedarf entspricht dem im Einkommensteuergesetz festgelegten Grundfreibetrag.
- Bei diesem Betrag handelt es sich um das Existenzminimum, das nicht versteuert wird.
- Es wird jährlich neu festgelegt. Ab 01.01.2025 beträgt es 12.084 Euro.
- Der Grundfreibetrag stellt sozusagen den Betrag, der zur Befriedigung der materiellen Bedürfnisse notwendig ist, um physisch zu überleben.
- Mit dem Grundfreibetrag sind demnach allgemeine Bedarfe abgedeckt, wie z.B. Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
- Das Vermögen des Kindes mit Behinderung zählt nicht zu den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln
- (Ausnahme: Einnahmen aus dem Vermögen, wie z. B. Miete, Zinsen, Pacht).
- Als finanzielle Mittel eines Kindes werden folgende Einnahmen angesehen:
- steuerpflichtige Einkünfte
- (z. B. das Gehalt aus nichtselbstständiger Arbeit, Werkstattlohn, Renten wegen Erwerbsminderung),
- steuerfreie Einnahmen
- (z. B. Leistungen der Grundsicherung, der Eingliederungshilfe oder der Pflegeversicherung; Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, Renten der gesetzlichen Unfallversicherung),
- Kapitalerträge
- (z. B. Zinsen oder Dividenden),
- Erstattungen von bestimmten Steuern
- (z. B. Einkommenssteuer, Lohnsteuer),
- Leistungen Dritter
- (z. B. Unterhalt des Ehegatten des Kindes).
- steuerpflichtige Einkünfte
Hinweis: Grundsätzlich zählen zu den steuerfreien Einnahmen und damit zu den finanziellen Mitteln des Kindes auch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der Eingliederungshilfe oder der Pflegeversicherung (wie z. B. das Pflegegeld). Im Rahmen der vereinfachten Berechnung gilt für diese aber eine Besonderheit: Es sind Leistungen, die dem volljährigen Kind wegen eines behinderungsbedingten Bedarfs zweckgebunden zufließen. Dies hat zur Folge, dass diese Leistungen bei der vereinfachten Berechnung nicht als Einkommen angesehen und damit nicht berücksichtigt werden. Hingegen wird das Arbeitsentgelt (z. B. Werkstattlohn) oder die Rente wegen Erwerbsminderung als Einkommen behandelt.
- Von den steuerfreien Einnahmen, wie z. B. der Grundsicherung oder der Eingliederungshilfe ist maximal bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen wiederum eine Kostenpauschale von insgesamt 180 Euro abzuziehen.
- Gleiches gilt für die steuerpflichtigen Einkünfte, wie z. B. die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und die Renten wegen Erwerbsminderung.
- Von diesen ist der jeweils geltende Pauschbetrag für Werbungskosten abzuziehen.
- Der Pauschbetrag für Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit beträgt derzeit 1.230 Euro.
- Für Einkünfte aus einer Erwerbsminderungsrente beträgt er derzeit 102 Euro.
- Das heißt, dass z. B. von dem Lohn aus einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) 1.230 Euro als Werbungskosten abzuziehen sind.
- Von der Erwerbminderungsrente wiederum eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro.
- Von diesen ist der jeweils geltende Pauschbetrag für Werbungskosten abzuziehen.
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II. Ausführliche Berechnung
Kommen die Familienkassen bei der vereinfachten Berechnung zu dem Ergebnis, dass die Einkünfte des Kindes den allgemeinen Lebensbedarf übersteigen, müssen sie eine ausführliche Berechnung vornehmen. Diese erfolgt anhand einer Gegenüberstellung des notwendigen Lebensbedarfs und der kindeseigenen finanziellen Mittel.
Kindeseigene finanzielle Mittel
Anders als im Rahmen der vereinfachten Berechnung zählen bei der ausführlichen Berechnung zu den Einkünften des Kindes (neben den oben aufgeführten Einnahmen) auch Leistungen, die dem volljährigen Kind wegen eines behinderungsbedingten Bedarfs zweckgebunden zufließen. Das bedeutet, dass z.B. Leistungen der Eingliederungshilfe, der Grundsicherung oder der Pflegeversicherung, wie z.B. das Pflegegeld, als finanzielle, zur Verfügung stehende Mittel angesehen werden.
Hinweis: Inwiefern z.B. Leistungen der Eingliederungshilfe oder der Pflegeversicherung im Rahmen der Kindergeldberechnung berücksichtigt werden, hängt demnach zum einen von der Berechnungsmethode ab (vereinfachte oder ausführliche Berechnung). Zum anderen davon, ob der behinderungsbedingte Mehrbedarf im Wege des Pauschbetrags oder des Einzelnachweisverfahrens geltend gemacht wird (dazu sogleich). Im letzteren Fall werden z. B. die Eingliederungshilfe und ggf. auch das Pflegegeld sowohl als Einkommen als auch als behinderungsbedingter Mehrbedarf angesehen.
Notwendiger Lebensbedarf
Der notwendige Lebensbedarf setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf in Höhe des Grundfreibetrags (12.084 Euro ab 01.01.2025) und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.
a) Was ist ein behinderungsbedingter Mehrbedarf?
Mit dem Begriff „behinderungsbedingter Mehrbedarf“ sind alle mit der Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen zusammengefasst. Erfasst sind z.B. Hilfen bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, Aufwendungen für die Pflege, für einen erhöhten Wäschebedarf oder für medizinische Leistungen.
b) Wie wird der behinderungsbedingte Mehrbedarf berechnet?
Der behinderungsbedingte Mehrbedarf kann auf zwei verschiedenen Wegen steuerlich geltend gemacht werden:
- anhand des Pauschbetrags oder
- im Einzelnachweisverfahren.
- Zum einen kann der behinderungsbedingte Mehrbedarf anhand des in § 33b Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelten Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung bemessen werden.
- Bei der Geltendmachung des Pauschbetrages werden bestimmte behinderungsbedingte Mehrbedarfe pauschaliert berücksichtigt und müssen nicht im Einzelnen nachgewiesen werden.
- Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung.
- Abhängig vom Grad der Behinderung kann dieser bis zu 2.840 Euro betragen.
- Für Menschen mit Behinderung, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 S. 3 EStG sind, sowie für blinde Menschen erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 Euro.
- Zum anderen kann der behinderungsbedingte Mehrbedarf im Wege des Einzelnachweisverfahrens in Ansatz gebracht werden.
- Das Einzelnachweisverfahren bietet sich z.B. an, wenn die Summe der berücksichtigungsfähigen Leistungen höher ist als der jeweilig einschlägige Behindertenpauschbetrag.
- Denn je höher der behinderungsbedingte Mehrbedarf ist, desto höher ist der Lebensbedarf des Kindes.
- Wird das Einzelnachweisverfahren herangezogen, darf nicht zusätzlich der Behindertenpauschbetrag gem. § 33b Abs. 3 EStG geltend gemacht werden.
- Zu möglichen Leistungen, die im Einzelnachweisverfahren geltend gemacht werden können, zählen z.B.:
- sämtliche Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII),
- die Eingliederungshilfe,
- das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder
- das Blindengeld.
Hinweis: Nach der Dienstanweisung zum Kindergeld des Bundeszentralamts für Steuern (DA-KG) hängt es von der Art der Wohnform ab, ob ein neben der Eingliederungshilfe geleistetes Pflege- oder Blindengeld zusätzlich als behinderungsbedingter Mehrbedarf geltend gemacht werden kann. Relevant wird dies vor allem für die Fälle, in denen das Kind mit Behinderung in einer Wohnform lebt, die vor der Änderung durch das Bundesteilhabegesetz zu den stationären Einrichtungen zählte.
Diese Ansicht ist allerdings nicht unumstritten (vgl. dazu das Merkblatt des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) "Kindergeld für erwachsene Menschen mit Behinderung").
III. Weitere Aufwendungen
Unabhängig davon, ob der behinderungsbedingte Mehrbedarf anhand des Pauschbetrags oder anhand des Einzelnachweises ermittelt wird, können noch weitere Aufwendungen geltend gemacht werden. Weitere Aufwendungen sind zum Beispiel:
- medizinische Leistungen
- Fahrtkosten
- persönliche Betreuungsleistungen der Eltern
Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger
In manchen Fällen wird das Kindergeld nicht an die Kindergeldberechtigten ausgezahlt. Dies kann der Fall sein, wenn eine sogenannte Abzweigung vorliegt. Hiervon spricht man, wenn das Kindergeld von der Familienkasse nicht an die Eltern, sondern an einen Sozialhilfeträger ausgezahlt wird, weil dieser in erheblichem Umfang für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
Wann kommt eine Abzweigung des Kindergeldes in Betracht?
- Erforderlich ist immer ein bestandskräftiger Abzweigungsbescheid der Familienkasse.
- Dieses Vorgehen ist außerdem nur zulässig, wenn die Eltern regelmäßig keinen Unterhalt leisten oder der geleistete Unterhalt der Eltern die Höhe des Kindergeldes unterschreitet.
- Wenn das Kind z.B. in einer besonderen Wohnform lebt und der Sozialhilfeträger für die Kosten der Unterbringung in Form von Grundsicherung aufkommt, könnte eine Abzweigung in Betracht kommen.
Hinweis: Eltern können sich hiergegen aber wehren, indem sie geltend machen, dass sie dennoch weiterhin Aufwendungen für ihr Kind haben. Etwa weil sie ein Zimmer für Wochenendbesuche vorhalten oder eine Urlaubsreise finanzieren und ihr Kind währenddessen betreuen. Die Eltern müssen in diesem Fall die getätigten und tatsächlich entstandenen Aufwendungen gegenüber der Familienkasse nachweisen.
Stellt das Kindergeld ein Einkommen des Kindes dar?
Nein! Kindergeld ist Einkommen der Eltern. Dies ergibt sich auch aus § 82 Abs. 1 SGB XII. Daher ist eine Anrechnung als Einkommen des Kindes auf dessen Sozialleistungen in der Regel nicht möglich. Hieran hat sich durch den Systemwechsel in der Eingliederungshilfe nichts geändert.
Welche Ausnahmen bei der Regelung zum Kindergeld gibt es?
- Etwas anderes gilt nur, wenn die Eltern dem Kind das Kindergeld unmittelbar weiterleiten oder eine direkte Auszahlung an das Kind veranlassen.
- Hieran hat sich auch durch den Systemwechsel in der Eingliederungshilfe nichts geändert. Auch wenn die Leistungen der Grundsicherung in der Regel nun direkt an das Kind mit Behinderung ausgezahlt werden, kann der Grundsicherungsträger das Kindergeld unter denselben Voraussetzungen wie vor dem Jahr 2020 abzweigen.
Wichtig: Begründungen der Sozialhilfeträger, wonach aufgrund des Systemwechsels eine Abzweigungsmöglichkeit entfalle, gehen fehl. Ebenso die darauf beruhende Annahme, dass Eltern das Kindergeld nunmehr vollumfänglich an das Kind weiterleiten. Mit der Folge, dass das Kindergeld als Einkommen des Kindes anzusehen sei und sich somit auf den Anspruch auf Grundsicherung auswirke. Eltern sollten daher gegen derartige Bescheide der Sozialhilfeträger mittels Widerspruchs vorgehen.
Weitere Informationen zum Thema Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung
- Recht auf Teilhabe Im Buch "Recht auf Teilhabe" aus unserem Verlag bieten wir einen umfassenden Überblick über die Rechte von Menschen mit Behinderung.
- Weitere Informationen zum Kindergeld, einzelne Rechenbeispiele für die Berechnung des Kindergeldanspruchs sowie Musterwidersprüche gegen die Abzweigung des Kindergeldes Ein Angebot des Verbands für körper und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm).
- Neuerungen zum Jahreswechsel Hier informieren wir jährlich über wichtige Änderungen zum Jahreswechsel. Ein Angebot der BVLH.
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