Staatliche Hilfen: Ein Kind wird geboren – Leistungen im Überblick
Die Geburt eines Kindes ist immer eine große Umstellung. Das Leben ändert sich von Grund auf. Bei einem Kind mit Behinderung kommt hinzu, dass es häufig viel intensiver versorgt werden muss. Die Anforderungen an die Eltern sind hoch. Deshalb gibt es eine Reihe staatlicher Hilfen.
Mütter eines Kindes mit Behinderung haben nach der Geburt Anspruch auf längere Mutterschutzfristen. Statt acht Wochen stehen diesen Familien zwölf Wochen zu. Die Bedingung: Ein Arzt muss innerhalb von acht Wochen nach der Geburt bei dem Kind eine Behinderung feststellen. Außerdem muss die Mutter eine Verlängerung der Schutzfrist bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Und sie muss ihre Krankenkasse über den gestellten Antrag informieren. Nur so können staatliche Hilfen wie die verlängerte Schutzfrist bei der Auszahlung des Mutterschaftsgeldes berücksichtigt werden.
Sind die Eltern gesetzlich versichert, besteht für das Kind als staatliche Hilfe ebenfalls ein voller Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Grund ist die Familienversicherung. Über die Krankenversicherung kann zum Beispiel eine Haushaltshilfe finanziert werden, wenn es der Mutter nach der Entbindung gesundheitlich nicht gut geht. Zudem besteht auch ein Anspruch auf Hilfsmittel wie Schienen oder Orthesen gegenüber den Krankenkassen.
Auch die Leistungen der Pflegeversicherung stehen einem Kind mit Behinderung und seinen Eltern praktisch ab der Geburt zu. Reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht, kann zusätzlich Hilfe zur Pflege vom Sozialamt gewährt werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass alle Neugeborenen und Säuglinge eine umfassende Versorgung brauchen. Dieser allgemeine Pflegebedarf wird natürlich nicht über die Pflegeversicherung abgedeckt.
Um das Kind bestmöglich zu fördern, gibt es verschiedene pädagogische und therapeutische Maßnahmen. Sie fallen unter den Sammelbegriff der Frühförderung. Diese stehen Kindern bis zum sechsten Lebensjahr zu. Frühförderstellen oder Sozialpädiatrische Zentren sind hierfür die richtigen Ansprechpartner.
Besucht ein behindertes Kind eine integrative oder inklusive Kindertageseinrichtung (Kita), ist dafür das Jugendamt zuständig. Häufig benötigen die Kinder dort aufgrund ihrer Behinderung zusätzliche Unterstützung. Dies wird über den Träger der Eingliederungshilfe finanziert.
Kinder mit Behinderung besuchen mitunter auch besondere Kindertageseinrichtungen, die nur Kinder mit Behinderung betreuen (heilpädagogische Kindergärten). Dabei handelt es sich um eine Leistung der Eingliederungshilfe, weshalb der Träger der Eingliederungshilfe zuständig ist.
Außerdem gibt es sogenannte Nachteilsausgleiche. Das können zum Beispiel verschiedene finanzielle Hilfen wie Steuererleichterungen sein oder die Möglichkeit, unentgeltlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Es geht darum, durch die Behinderung verursachte finanzielle Nachteile auszugleichen oder eine unabhängige Lebensführung zu erleichtern. Voraussetzung für diese Vergünstigungen ist immer eine behördliche Feststellung des Grades der Behinderung und der Merkmale des Unterstützungsbedarfs, sogenannte Merkzeichen, durch das Versorgungsamt.
Elterngeld ist eine staatliche Unterstützung zur finanziellen Absicherung des Familieneinkommens, das insbesondere direkt nach der Geburt eines Kindes geringer ist. Gerade in dieser Zeit verzichten Elternteile auf ein regelmäßiges Einkommen, um das neugeborgene Kind zu betreuen. Dieser Nachteil wird durch das Elterngeld als staatliche Hilfe abgemindert. Diese Leistung steht allen Eltern nach der Geburt zu, unabhängig davon, ob das Kind eine Behinderung hat oder nicht.
Eltern von Kindern mit Behinderung steht (wie allen anderen Eltern auch) Kindergeld zu. Der Kinderzuschlag in Form eines regelmäßigen Kindergelds muss beantragt werden, damit eine Auszahlung erfolgen kann. Antrag und Auszahlung erfolgen über die Familienkasse. Die Höhe des Kindesgeldes beläuft sich derzeit auf 250 Euro monatlich für jedes Kind (Stand 01.01.2024).
Mit dem Unterhaltsvorschuss wird eine staatliche Hilfe bezeichnet, die alleinerziehende Elternteile finanziell unterstützt, die nur unregelmäßig (oder gar nicht) Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Den Unterhaltsvorschuss können Kinder bis zum zwölften Geburtstag erhalten. Auch hierbei handelt es sich um eine allgemeine staatliche Hilfe, die unabhängig von einer Behinderung des Kindes gewährt wird.
Staatliche Hilfen: Unterstützung für Eltern und Kinder
Der Staat unterstützt Familien mit Kindern über verschiedene finanzielle Hilfen oder Leistungen. Es gibt Leistungen, die alle Familien bekommen, unabhängig davon, ob das Kind eine Behinderung hat oder nicht. Dazu gehören z. B. das Mutterschaftsgeld und Elterngeld, das Kindergeld und der Unterhaltsvorschuss.
Daneben gibt es Leistungen, die sich speziell an Kinder mit Behinderung und ihre Familien richten. Gerade in den ersten sechs Jahren brauchen sie oft besondere Unterstützung.
Die Infografik auf der rechten Seite zeigt übersichtlich, welche Leistungen einem Kind mit Behinderung bis zum sechsten Lebensjahr zustehen und welche staatlichen Institutionen hierfür verantwortlich sind.
Ziel aller staatlichen Hilfen ist es, Kindern Teilhabe am Sozialleben zu ermöglichen und Familien ganz besonders in den ersten Jahren zu untersützen.
Weiterführende Informationen zu staatlichen Hilfen
- Download: Infografik Staatliche Hilfen Staatliche Hilfen und Leistungen für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt. Die Grafik ist dem Buch: „Recht auf Teilhabe“ der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. entnommen.
- Buch: "Recht auf Teilhabe" – Ratgeber zu staatlichen Hilfen Ein Wegweiser zu allen wichtigen sozialen Leistungen für Menschen mit Behinderung.
- Behinderung bei Kindern Ein Angebot der BVLH.
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Überblick über verschiedene staatliche Familienleistungen. Ein Angebot des BMFSFJ.