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Rechtstipp

Zusätzliche Altersvorsorge für Menschen mit Behinderung

Viele Menschen mit Behinderung sind im Alter auf Sozialhilfe angewiesen – ihre Rente ist zu gering. Lohnt sich für sie trotzdem eine private Altersvorsorge wie die sogenannte Riesterrente? Hier erfahren Sie, ob und unter welchen Voraussetzungen die finanzielle Vorsorge fürs Alter funktionieren kann.

Ein alter Mensch mit Behinderung schaut von seinem Balkon.
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Ein alter Mensch mit Behinderung schaut von seinem Balkon.

In der Sozialhilfe gilt das sogenannte Nachrangprinzip. Das bedeutet: Um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen, müssen zuerst die eigenen finanziellen Mittel eingesetzt werden. Wer also im Alter auf Sozialhilfe angewiesen ist, muss sich die Frage stellen, ob er dafür dann seine angesparte Altersvorsorge einsetzen muss.

Wer kann für das Alter vorsorgen?

Grundsätzlich kann jeder für sein Alter vorsorgen. Für auf Sozialhilfe angewiesene Menschen gilt: Die meisten Geldanlagen (zum Beispiel Sparverträge bei einer Bank, Kapital-Lebensversicherungen, Aktien und Wertpapiere) müssen vorrangig in Anspruch genommen werden, bevor die Sozialhilfe für den Lebensunterhalt zahlt.

Ein Beispiel: Ein behinderter Mensch hat über mehrere Jahrzehnte monatlich 50 Euro auf ein Sparkonto eingezahlt. Als er das Rentenalter erreicht, sind 25.000 Euro auf dem Sparkonto. Bevor ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt besteht, müsste zunächst dieses Vermögen bis auf den sogenannten Schonbetrag aufgebraucht werden.

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht, vor dem Bezug von Sozialhilfe vorrangig eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen?

Bestimmte Formen zusätzlicher privater Altersvorsorge fallen unter die sogenannte Freistellung. Sie müssen nicht zur Vermeidung von Sozialhilfebezug eingesetzt werden. Geregelt ist das im zwölften Sozialgesetzbuch (§ 82 Absatz 5 SGB XII). Danach muss es sich um eine zusätzliche, freiwillig geleistete Altersvorsorge handeln. Eine weitere Voraussetzung ist, dass vertraglich eine monatliche Auszahlung der privaten Altersrente bis zum Lebensende vereinbart wurde. Eine Auszahlung des angesammelten Kapitals zu Beginn des Ruhestandes müsste dagegen vorrangig vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe eingesetzt werden.    

Wie hoch ist der Freibetrag für eine zusätzliche Altersvorsorge?

Der monatliche Freibetrag beträgt 100 Euro. Das ist in § 82 Absatz 4 des zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) geregelt. Ist die monatliche private Altersrente höher als 100 Euro, sind 30 Prozent des 100 Euro übersteigenden Betrages anrechnungsfrei.

Ein Beispiel: Wer aus einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge 200 Euro monatlich erhält, darf 130 Euro anrechnungsfrei behalten.

Die 30-Prozent-Regelung gilt nur bis zur Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 (RBS 1). Bei der RBS 1, die derzeit 502 Euro (2023) monatlich beträgt, wären es somit 251 Euro. Der 251 Euro monatlich übersteigende Betrag einer privaten Altersrente würde somit komplett auf Sozialhilfeleistungen zum Lebensunterhalt angerechnet.

Ein Beispiel: Wer aus einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge 1.000 Euro monatlich erhält, darf 251 Euro anrechnungsfrei behalten. Die ersten 100 Euro sind komplett anrechnungsfrei. Von den verbleibenden 900 Euro sind grundsätzlich 30 % anrechnungsfrei, also 270 Euro. Da jedoch maximal die Hälfte der RBS 1 anrechnungsfrei ist, sind in diesem Fall 251 Euro anrechnungsfrei.

Wie findet man die richtige private Altersvorsorge?

Art, Form und Höhe einer Altersvorsorge hängen immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Broschüren der Sozialministerien von Bund und Ländern sowie der Verbraucherzentralen geben erste Hinweise. 

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