Genehmigungspflicht für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern
Bettgitter, Fixierungen und sedierende Arzneimittel – das alles können bei Kindern und Jugendlichen freiheitsentziehende Maßnahmen sein. Ob sie in Einrichtungen der Jugend- oder Behindertenhilfe sowie der Psychiatrie zum Einsatz kamen, haben lange die Eltern entschieden. Inzwischen ist eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
Entlastung der Eltern durch Genehmigungspflicht für freiheitsentziehende Maßnahmen
Eine familiengerichtliche Genehmigung war bisher schon notwendig, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher freiheitsentziehend untergebracht werden sollte. Die Erweiterung der Genehmigungspflicht auf freiheitsentziehende Maßnahmen soll helfen, sie zu vermeiden. Und neben dem Schutz der Kinder und Jugendlichen auch die Eltern entlasten. Denn sie sahen sich in der Vergangenheit oft genötigt, pauschal in freiheitsentziehende Maßnahmen einzuwilligen.
Die Überprüfung durch das Familiengericht soll den Druck von den Eltern nehmen. Freiheitsentziehende Maßnahmen werden in der Regel nur für sechs Monate genehmigt. Vorgelegt werden muss für eine familiengerichtliche Genehmigung ein entsprechendes ärztliches Zeugnis eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie beziehungsweise -psychologie.
Hinweis: Einer Genehmigung bedarf es nur dann, wenn sich das Kind in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer Einrichtung aufhält (zum Beispiel: Frühförderstellen, Sozialpädiatrische Zentren, Kindertageseinrichtungen, Schulen, Internate und Wohneinrichtungen). Eine Genehmigungspflicht besteht hingegen nicht, wenn sich das Kind im elterlichen Haushalt aufhält.
Wann ist keine gerichtliche Genehmigung notwendig?
Wichtig zu wissen: Maßnahmen, die üblicherweise bei der Aufsicht von Kleinkindern angewendet werden, wie:
- Sicherungsgurte im Buggy,
- Treppengitter,
- Laufställe oder
- Hochstühle,
werden nicht von diesem Gesetz erfasst. Entscheidend ist zudem die Zielrichtung einer Maßnahme: Ist ein Kind mit einer Muskelerkrankung in einem Rollstuhl fixiert, damit es atmen kann, liegt eine therapeutische Maßnahme vor, die nicht genehmigungsbedürftig ist.
Evaluation der familiengerichtlichen Genehmigungspflicht
Die im Jahr 2017 eingeführte familiengerichtliche Genehmigungspflicht wurde im Jahr 2023 evaluiert. Hier finden Sie das Ergebnis der Evaluation mit einer Empfehlung, einige gesetzliche Regelungen anzupassen.