Unterstützung für Eltern mit Beeinträchtigung
Nicht allein zu sein, ist ein Grundbedürfnis. Auch Menschen mit Beeinträchtigung wünschen sich Freundschaft und Partnerschaft, Liebe und Sexualität, eine eigene Familie mit Kindern.
Elternassistenz und begleitete Elternschaft
Eltern mit Behinderung brauchen aufgrund ihrer Behinderung häufig Unterstützung bei der Versorgung und Betreuung ihres Kindes. Bisher war diese Leistung zwar vom offenen Leistungskatalog erfasst, aber nicht ausdrücklich im Recht der Eingliederungshilfe genannt. Das ist seit dem 1. Januar 2020 anders. Die Unterstützung von Müttern und Vätern mit Behinderung ist nun ausdrücklich als mögliche Assistenzleistungen im SGB IX verankert.
In der Praxis wird häufig zwischen Elternassistenz und begleiteter Elternschaft unterschieden:
- Elternassistenz: Der Begriff Elternassistenz wird dabei überwiegend für Familien verwendet, in denen Eltern mit einer Körperbehinderung die Betreuung ihres Kindes zwar selbst planen und steuern, diese aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung allerdings nur mit Unterstützung umsetzen können.
- Begleitete Elternschaft: Der Begriff Begleitete Elternschaft wird hingegen für Familien gebraucht, in denen Eltern mit einer geistigen Behinderung Unterstützung brauchen, um die Grundbedürfnisse ihres Kindes wahrzunehmen und diesen nachzukommen.
Insbesondere bei der begleiteten Elternschaft sind je nach Einzelfall sowohl
- Leistungen der Eingliederungshilfe
- als auch Leistungen der Jugendhilfe (Hilfe zur Erziehung)
denkbar. In der Praxis kommt es deshalb immer wieder zu Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Jugendhilfeträger. Diese Zuständigkeitskonflikte sind durch die neue Regelung im SGB IX nicht gelöst worden.
Wenn ein Elternteil mit Behinderung Unterstützung bei der Versorgung und Betreuung seines Kindes als Leistung der Eingliederungshilfe benötigt, gibt es im Recht der Eingliederungshilfe besondere Verfahrensregelungen. Insbesondere muss eine Gesamt- bzw. Teilhabeplankonferenz durchgeführt werden, wenn der Elternteil mit Behinderung dem zustimmt.
Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bedarfe des Elternteils mit Behinderung
- durch Leistungen anderer Leistungsträger,
- durch das familiäre, freundschaftliche und nachbarschaftliche Umfeld
- oder ehrenamtlich gedeckt werden können,
verlangen die neuen Regelungen zum Gesamtplanverfahren darüber hinaus, dass der Sozialhilfeträger die entsprechenden Leistungsträger und Personen mit Zustimmung des Elternteils mit Behinderung informiert und an der Gesamtplankonferenz beteiligt.
Weitere Informationen zur Elternassistenz und zur begleiteten Elternschaft
Umfassende Informationen und konzeptionelle Leitlinien zur Begleiteten Elternschaft bietet das Informationsportal:
- Begleitete Elternschaft NRW
Informationen gibt es auch bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Begleitete Elternschaft, die ein Zusammenschluss verschiedener Einrichtungen ist und das Ziel verfolgt, Angebote für Eltern mit geistiger Behinderung zu bieten.
Die Lebenshilfe begleitet Eltern und Kind, wenn diese das wünschen und brauchen
Im Grundsatzprogramm der Lebenshilfe steht: „Die Lebenshilfe unterstützt Partnerschaften. Und sie unterstützt Menschen, die Eltern werden. Die Lebenshilfe begleitet Eltern und Kind, wenn diese das wünschen und brauchen. Sie vermittelt auch Unterstützung durch Beratungsstellen, die dazu viel wissen.“
Wichtige Links zum Thema Eltern mit Beeinträchtigung
- Positionspapier der Lebenshilfe zur begleiteten Elternschaft:
- Eltern-Kind-Wohnen bei der Lebenshilfe Erfurt
- Unterstützte Elternschaft bei der Lebenshilfe Bremen
- Begleitete Elternschaft bei der Lebenshilfe Jena
- Begleitete Elternschaft bei der Lebenshilfe Berlin
- Recht der Eingliederungshilfe – Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz
- Deutscher-Verein.de Einen umfassenden Überblick zur Elternassistenz und zur begleiteten Elternschaft gibt eine "Empfehlung des Deutschen Vereins für eine praxisgerechte Unterstützung von Eltern mit Beeinträchtigungen und deren Kinder" vom September 2014.