Recht der Eingliederungshilfe – Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz
Menschen mit Behinderung brauchen oft Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen. Diese Unterstützung sollen insbesondere die Leistungen der Eingliederungshilfe gewährleisten. Das Ziel ist eine möglichst selbstbestimmte Teilhabe am Leben.
Recht der Eingliederungshilfe – Änderungen durch das BTHG
- Das Recht der Eingliederungshilfe wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in weiten Teilen zum 1. Januar 2020 neu geregelt.
- Es ist seitdem nicht mehr Bestandteil der Sozialhilfe im Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII).
- Es ist nun in Teil 2 des Sozialgesetzbuchs 9 (SGB IX) zu finden.
- Eine der wesentlichsten Änderungen betrifft die Trennung der Fachleistung der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen.
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Wer bekommt Leistungen der Eingliederungshilfe?
- Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderung, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.
- Bei der Prüfung, ob eine geistige Behinderung wesentlich ist, gilt: Es kommt für die Beurteilung nicht entscheidend auf den Umfang der Beeinträchtigung an, sondern darauf, wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabe auswirkt. Deshalb darf auch nicht einfach auf den Grad der Behinderung oder den ermittelten Intelligenzquotienten (IQ) abgestellt werden.
- Allerdings dient der IQ in der Praxis oft dazu, zur Vereinfachung bestimmte Annahmen zu treffen. Beispielsweise wird in der Praxis bei einem IQ von unter 50 regelmäßig von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabemöglichkeiten und damit einer wesentlichen geistigen Behinderung ausgegangen.
- Konkretisierungen zum leistungsberechtigten Personenkreis enthält die Eingliederungshilfe-Verordnung. Die dortigen Regelungen sind sprachlich nicht mehr zeitgemäß. Sie sollten deshalb mit dem BTHG neu gefasst werden, ohne den Personenkreis zu verändern. Allerdings konnte man sich im Gesetzgebungsverfahren nicht auf eine neue Regelung verständigen. Vielmehr entschied man, sich diesem Thema zunächst intensiver mit Hilfe von Expert*innen zu widmen. Daher gelten die bisherigen Regelungen zum leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe-Verordnung noch immer fort. Eine Neuregelung der Verordnung ist zwar weiterhin geplant, jedoch nicht vor 2024 zu erwarten.
Welche Leistungen gibt es in der Eingliederungshilfe?
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind sehr vielfältig. Sie sind in Teil 2 des SGB IX zusammengefasst und in vier Leistungsgruppen aufgeteilt.
Übersicht über die vier Leistungsgruppen
- Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören die Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Sie sind in den § 113 bis § 116 SGB IX geregelt (Kapitel 6), die wiederum auf die § 77 bis § 84 SGB IX verweisen.
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe stellen die behinderungsbedingt notwendige Unterstützung im sozialen Bereich sicher. Zu ihnen gehören etwa die Unterstützung beim Wohnen und in der Freizeit sowie heilpädagogische Leistungen und Leistungen zur Mobilität.
- Von besonderer Bedeutung ist § 78 SGB IX, in dem die Assistenzleistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags geregelt sind.
- Seit 2020 gibt es eine Regelung zum sogenannten „Poolen“:
- Gemeint sind Fälle, in denen Menschen mit Behinderung die gleiche Leistung zur gleichen Zeit und am gleichen Ort benötigen, weshalb die Leistung für zwei oder mehr Menschen mit Behinderung gemeinsam erbracht werden kann.
- Voraussetzung ist, dass eine „gepoolte“ Leistung die jeweiligen Bedarfe deckt und für den Menschen mit Behinderung zumutbar ist. In § 116 SGB IX ist geregelt, welche Leistungen „gepoolt“ werden dürfen. Erlaubt ist das z. B. bei Assistenzleistungen, Leistungen zur Beförderung (Beförderungsdienst) und heilpädagogischen Leistungen. Andere als die dort genannten Leistungen dürfen nicht „gepoolt“ werden.
Beispiel: In einer Wohngemeinschaft wohnen zwei Menschen mit Behinderung. Sie benötigen unter anderem Assistenz bei der Haushaltsführung, z. B. für den Einkauf und das Aufräumen. Die Vorschrift zum Poolen von Leistungen ermöglicht es, dass die beiden Menschen mit Behinderung von nur einer Assistenzkraft unterstützt werden, wenn ihr Unterstützungsbedarf das zulässt und es für sie zumutbar ist.
- Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen daneben Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Diese sind in § 112 SGB IX geregelt. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten hierüber die aufgrund ihrer Behinderung notwendige Unterstützung in der Schule, bei der Ausbildung oder im Studium.
- Wichtigste Leistungen für Kinder mit geistiger Behinderung ist die Schulbegleitung. Zu dieser Leistung gehört auch die Unterstützung am Nachmittag in einer Offenen Ganztagsschule. Seit 2020 gibt es auch hier eine Regelung zum sogenannten „Poolen“. Das bedeutet, dass eine Leistung von zwei Kindern/Jugendlichen mit Behinderung gemeinsam in Anspruch genommen wird.
Beispiel: Zwei Kinder mit Behinderung besuchen die gleiche Klasse einer Grundschule. Eine Schulbegleiter*in kann beide Kinder gemeinsam im Unterricht unterstützen, wenn der Unterstützungsbedarf der Kinder das zulässt und es für beide zumutbar ist.
- Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören darüber hinaus auch Leistungen zur Beschäftigung (Teilhabe am Arbeitsleben). Diese sind in § 111 SGB IX geregelt.
- Neben Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen sind auch Leistungen bei anderen Leistungsanbietern, das Budget für Arbeit und das Budget für Ausbildung vorgesehen.
- Wichtig zu wissen: Das Budget für Ausbildung ist nur dann eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 111 Absatz 1 SGB IX und damit vom Träger der Eingliederungshilfe zu erbringen, wenn die leistungsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM hat. Erhält das Budget für Ausbildung hingegen eine Person, die Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer WfbM hat, dann ist hierfür die Bundesagentur für Arbeit und nicht der Träger der Eingliederungshilfe zuständig (§ 63 Absatz 3 SGB IX).
- Das Recht der Eingliederungshilfe sieht außerdem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vor. Zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation gehören beispielsweise die Frühförderung und die Gewährung von Heil- und Hilfsmitteln.
- Frühförderung ist in aller Regel die erste Leistung der Eingliederungshilfe, die ein Kind mit Behinderung erhält. Sie stellt zeitnah eine bestmögliche Unterstützung des Kindes und seiner Familie sicher. Leistungen der Frühförderung stehen Kindern bis zur Einschulung zu.
Was bedeutet Wunsch- und Wahlrecht?
- Ein wichtiger Grundsatz im Recht der Eingliederungshilfe ist das Wunsch- und Wahlrecht, das in § 104 Absatz 2 und 3 SGB IX geregelt ist. Die Vorstellung des Menschen mit Behinderung zur Gestaltung der Leistung soll bei der Entscheidung über die Leistung berücksichtigt werden.
- Das Wunsch- und Wahlrecht greift dann, wenn ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe dem Grunde nach besteht ("Ob"), jedoch mehrere geeignete Alternativen denkbar sind ("Wie"). Das ist z. B. der Fall, wenn verschiedene Maßnahmen in Betracht kommen.
- Nach § 104 SGB IX muss Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen werden, wenn diese angemessen sind.
Infografik: Prüfung der Angemessenheit beim Wunsch- und Wahlrecht
Ist eine vergleichbare Leistung bedarfsdeckend?
- Ja: Zumutbarkeitsprüfung (also: Ist die vergleichbare Leistung zumutbar?)
- Ja: Es folgt der Kostenvergleich.
- Nein: Kein Kostenvergleich, Leistung ist nicht angemessen.
- Nein: Vergleichbare Leistung ist nicht angemessen.
Ist die vergleichbare Leistung zumutbar und (nach Kostenvergleich) auch nicht unverhältnismäßig teuer?
- Ja: Gewünschte Leistung ist nicht unangemessen.
- Da die Angemessenheitsprüfung weitere Aspekte umfasst, folgt daraus jedoch nicht automatisch die Angemessenheit des Wunsches.
- Nein: Leistung ist nicht angemessen.
Was steckt hinter der „Trennung der Leistungen“?
- Durch das BTHG wurde das System der Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 grundlegend umgestaltet.
- Bisher unterschied die Eingliederungshilfe zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen.
- Der entscheidende Unterschied bestand darin, dass teilstationäre und stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe neben der eigentlichen Eingliederungshilfeleistung in Form der Unterstützung (z. B. Assistenz) auch den Lebensunterhalt sicherstellten (Komplexleistung).
- Verpflegung und Unterkunft waren bei stationären Leistungen bisher Bestandteil der von der Wohneinrichtung erbrachten und vom Sozialhilfeträger finanzierten Eingliederungshilfeleistung. Der Mensch mit Behinderung, der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen hat, erhielt deshalb bisher Regelsatz und Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht direkt ausgezahlt. Er bekam lediglich einen Barbetrag (Taschengeld) und die Kleiderpauschale.
- Seit 2020 sind die Leistungen der Eingliederungshilfe nun klar von den existenzsichernden Leistungen getrennt. Sie umfassen jetzt nur noch die Fachleistungen der Eingliederungshilfe (z. B. Assistenzleistung), nicht mehr existenzsichernde Anteile.
Für wen gilt die Trennung der Leistungen und welche Auswirkungen hat sie?
- Die Trennung der Leistungen gilt nur für volljährige Menschen mit Behinderung.
- Sie gilt nicht für Kinder und Jugendliche. Für Kinder und Jugendliche bleibt das bisherige System für (teil-)stationäre Leistungen erhalten. Diese Leistungen werden für sie weiterhin auch existenzsichernde Anteile wie Verpflegung und Unterkunft enthalten.
- Der Gesetzgeber hat allerdings zwei Ausnahmen von der Trennung der Leistung für volljährige Leistungsberechtigte vorgesehen (§ 134 Absatz 4 SGB IX):
- Sie gilt nicht für volljährige Leistungsberechtigte, die aufgrund ihrer Behinderung ein Schul- oder Ausbildungsinternat besuchen.
- Zudem gilt die Trennung der Leistungen nicht für junge Volljährige, die für eine kurze Zeit weiter in einer Wohneinrichtung für Kinder und Jugendliche leben, in der sie bereits vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres gewohnt haben. Voraussetzung ist, dass die Weitergewährung dieser Leistung insbesondere dazu dient, vor der Volljährigkeit definierte Teilhabeziele zu erreichen.
- Für diese jungen Menschen mit Behinderung bedeutet das, dass sie in dieser Zeit den Regelsatz nicht direkt ausgezahlt bekommen, sondern wie bisher Barbetrag und Kleiderpauschale erhalten.
- Für Menschen mit Behinderung, die in besonderen Wohnformen leben (vorher: stationäre Wohneinrichtung), führt die Trennung der Leistungen dazu, dass sie nun ihre existenzsichernden Leistungen (Grundsicherung/ Hilfe zum Lebensunterhalt) direkt vom Sozialhilfeträger erhalten und selbst verwalten müssen. Barbetrag und Kleiderpauschale sind deshalb entfallen.
- Die auf Antrag gewährten Leistungen umfassen den Regelsatz, ggf. gewährte Mehrbedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Mit diesen Leistungen muss der Mensch mit Behinderung die ihm direkt von der besonderen Wohnform in Rechnung gestellten Entgelte wie Unterkunft, Heizung und Verpflegung ebenso bezahlen wie alle Bedarfe, welche die besondere Wohnform nicht schuldet, z. B. persönliche Bedarfe wie Kleidung usw.
- Für besondere Wohnformen gelten Besonderheiten beim Regelsatz und bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung.
- Menschen mit Behinderung, die in besonderen Wohnformen leben, erhalten lediglich die Regelbedarfsstufe 2. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind zudem auf einem Maximalbetrag von 125 % der durchschnittlichen angemessenen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts am Ort der besonderen Wohnform begrenzt. Wenn die Wohn- und Heizungskosten darüber liegen, wird der über 125 % liegende Anteil der Kosten nicht als existenzsichernde Leistung erbracht. Allerdings ist im Recht der Eingliederungshilfe eine Vorschrift vorgesehen, wonach diese übersteigenden Wohn- und Heizungskosten als Eingliederungshilfeleistung übernommen werden können.
- Vor der BTHG-Reform war das Mittagessen in Werkstätten (WfbM) etc. Bestandteil der Eingliederungshilfeleistung. Das kostenfreie Mittagessen wurde jedoch in der Regel auf die existenzsichernden Leistungen angerechnet.
- Durch die Trennung der Leistungen ist das Mittagessen in der WfbM, bei anderen Leistungsanbietern oder anderen tagesstrukturierenden Angeboten wie Tagesförderstätten nun in mehrere Bestandteile aufgespalten, nämlich in Lebensmittelkosten (Wareneinsatz) und Kosten, die durch die Zubereitung und Bereitstellung des Mittagessens entstehen.
- Die Lebensmittelkosten werden nicht mehr der Eingliederungshilfe, sondern den existenzsichernden Leistungen zugeordnet. Hierfür ist allerdings ein Mehrbedarf in § 42b SGB XII vorgesehen.
- Auch die Kosten für die Herstellung und Bereitstellung des Mittagessens sollen möglichst über diesen Mehrbedarf abgedeckt werden. Soweit diese Kosten allerdings der Höhe nach den Mehrbedarf übersteigen, können diese Kosten der Eingliederungshilfe zugeordnet werden. Der ungedeckte Teilbetrag ist dann, so das LSG Baden-Württemberg, von der Eingliederungshilfe nach § 113 Absatz 4 SGB IX als Leistung zur Sozialen Teilhabe vom Eingliederungshilfeträger zu übernehmen.
Wie bekomme ich Leistungen der Eingliederungshilfe?
Um möglichst zügig alle erforderlichen Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten, ist es wichtig zu wissen, an wen man sich wenden muss und welche Verfahrensregelungen zu beachten sind.
Fragen und Antworten zu den Leistungen der Eingliederungshilfe
- Leistungen der Eingliederungshilfe werden vom Träger der Eingliederungshilfe erbracht.
- Welche Behörde das ist, bestimmen die Bundesländer. Auskünfte dazu können Lebenshilfen vor Ort geben.
- Ansprechstellenverzeichnis der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) Als öffentlich zugängliches Verzeichnis finden Menschen mit Behinderungen und Arbeitgeber die Ansprechstelle in ihrer Region, um von dort Informationsangebote zu erhalten.
- Übersicht über die Lebenshilfe-Einrichtungen. Ein Angebot der Bundesvereinigung Lebenshilfe.
- Leistungen der Eingliederungshilfe müssen seit 2020 beantragt werden. Geregelt ist das in § 108 SGB IX.
- Das Gesamtplanverfahren ist ein bundesweit einheitliches Verfahren zur Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe. Der Träger der Eingliederungshilfe ist zur Durchführung verpflichtet und muss dabei besondere Regeln einhalten. Der leistungsberechtigte Mensch mit Behinderung ist in allen Verfahrensschritten zu beteiligen. Er darf zudem jederzeit eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.
- Nach Abschluss der Bedarfsermittlung (und gegebenenfalls der Gesamtplankonferenz) stellt der Träger der Eingliederungshilfe fest, welche Leistungen aufgrund der festgestellten Bedarfe erforderlich sind, und erstellt einen Gesamtplan.
- Schlusspunkt des Verfahrens ist der Erlass des Leistungsbescheids (Verwaltungsakt). Grundlage hierfür ist der Gesamtplan, der selbst jedoch nicht Teil des Leistungsbescheids ist.
- Der Gesamtplan soll regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, überprüft und fortgeschrieben werden, um geänderten Bedarfen und Teilhabezielen Rechnung zu tragen. Wenn sich Teilhabeziele oder Bedarfe vor der turnusmäßigen Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplans ändern, sollte dies zügig beim Träger der Eingliederungshilfe angezeigt werden, damit die Bedarfe neu ermittelt und so bedarfsdeckende Leistungen erbracht werden können.
- Die Gesamtplankonferenz dient einer stärkeren Beteiligung des Menschen mit Behinderung im Gesamtplanverfahren. Sie soll ihm ermöglichen, auf Augenhöhe mit den Leistungsträgern über seine Bedarfe zu beraten. Die Konferenz kann nur dann durchgeführt werden, wenn der Mensch mit Behinderung zustimmt.
- Ein Anspruch auf Durchführung besteht allerdings nicht. Der Mensch mit Behinderung kann eine Gesamtplankonferenz vorschlagen. Der Träger der Eingliederungshilfe kann diesen Vorschlag aber ablehnen, wenn er den Sachverhalt entweder schriftlich ermitteln kann oder der Aufwand, den die Durchführung einer Konferenz mit sich bringen würde, nicht im Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht.
- Etwas anderes gilt bei Leistungen zur Elternassistenz/begleiteten Elternschaft: Hier muss mit Zustimmung des Menschen mit Behinderung eine Konferenz stattfinden.
- Um festzustellen, welchen individuellen Unterstützungsbedarf ein Mensch mit Behinderung hat, gibt es Bedarfsermittlungsinstrumente.
- Mit dem BTHG hat der Gesetzgeber die Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet, den individuellen Bedarf mit Hilfe eines Instruments zu ermitteln, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientiert.
- Informationen zu dem zum Einsatz kommenden Bedarfsermittlungsinstrument können Lebenshilfen vor Ort geben.
- Neben dem Gesamtplanverfahren im Recht der Eingliederungshilfe gibt es noch das Teilhabeplanverfahren im Teil 1 des SGB IX. Die beiden ähneln sich stark, sind jedoch nicht identisch. Im Gegensatz zum Gesamtplanverfahren, das bei jedem Antrag auf Eingliederungshilfe durchgeführt werden muss, findet das Teilhabeplanverfahren nur dann statt, wenn Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind.
- Leistungsgruppen sind beispielsweise Leistungen zur Sozialen Teilhabe und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zu den Rehabilitationsträgern gehören z. B. der Träger der Eingliederungshilfe, die gesetzliche Krankenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit.
- Das Teilhabeplanverfahren dient der Abstimmung zwischen den verschiedenen Rehabilitationsträgern.
- Leistungen der Eingliederungshilfe sind auch Teilhabeleistungen nach Teil 1 des SGB IX. Es kann daher vorkommen, dass nicht nur ein Gesamtplanverfahren, sondern auch ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt werden muss.
Beispiel: Ein Mensch mit Behinderung beantragt gleichzeitig Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen und Assistenzleistungen zur Unterstützung in der eigenen Wohnung. Für die Leistungen im Berufsbildungsbereich ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig, für die Assistenzleistungen beim Wohnen der Träger der Eingliederungshilfe.
- In diesem Fall werden beide Verfahren miteinander verbunden. Entweder ist der Träger der Eingliederungshilfe ohnehin zuständig für die Durchführung beider Verfahren oder er muss den anderen beteiligten Rehabilitationsträgern anbieten, das Teilhabeplanverfahren an ihrer Stelle durchzuführen.
- Seit 2018 gibt es die „ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“ (EUTB). Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen finden hier – kostenlos und ohne Antrag – Informationen und Beratung über mögliche Rehabilitations- und Teilhabeleistungen. Die EUTB beraten unabhängig von Leistungsträgern und Leistungserbringern. Auf dieser Webseite können Sie nach Beratungsangeboten in Ihrer Nähe suchen.
- Darüber hinaus gibt es öffentliche Beratungsstellen und Beratungsstellen von Selbsthilfeorganisationen sowie die Beratung durch die Leistungserbringer. Zudem ist der Träger der Eingliederungshilfe zur Beratung und Unterstützung verpflichtet.
Wie ist die Kostenbeteiligung bei Leistungen der Eingliederungshilfe?
- Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach wie vor abhängig von Einkommen und Vermögen.
- Allerdings wird nicht mehr auf das Einkommen und Vermögen der jeweiligen Partner*in abgestellt. Damit kommt es nur noch auf das Einkommen und Vermögen des Menschen mit Behinderung an. Wenn die leistungsberechtigte Person allerdings minderjährig ist und mit seinen Eltern bzw. einem Elternteil in einem Haushalt lebt, wird auch auf das Einkommen und Vermögen der Eltern bzw. des Elternteils abgestellt.
- Menschen mit Behinderung bzw. die einstandspflichtigen Eltern eines Minderjährigen müssen sich jedoch nicht an jeder Leistung der Eingliederungshilfe finanziell beteiligen. Der Gesetzgeber hat bestimmte Leistungen festgelegt, die ohne Kostenbeteiligung gewährt werden. Die Heranziehung von Einkommen und Vermögen unterscheidet sich daher je nach der Art der Eingliederungshilfeleistung.
Über Kosten und Freibeträge
- Bei bestimmten, gesetzlich abschließend benannten Leistungen müssen der leistungsberechtigte Mensch oder die Eltern eines minderjährigen Kindes mit Behinderung weder einen Teil ihres Einkommens noch vorhandenes Vermögen zur Finanzierung der Leistung einsetzen. Der Träger der Eingliederungshilfe muss diese Leistungen kostenfrei gewähren.
- Hinweis: Beziehen minderjährige Leistungsberechtigte allerdings privilegierte Leistungen über Tag oder über Tag und Nacht (= teil-/stationäre Leistungen), sind die Leistungen nicht vollständig kostenfrei. Hintergrund ist die fehlende Trennung der Leistung (s. o.). Leistungen über Tag bzw. über Tag und Nacht enthalten dadurch nach wie vor existenzsichernde Anteile wie die Verpflegung. An diesen Kosten für den Lebensunterhalt müssen sich minderjährige Leistungsberechtigte und ihre einstandspflichtigen Eltern in Höhe der ersparten häuslichen Aufwendungen beteiligen (§ 142 Absatz 1 SGB IX). Gleiches gilt für volljährige Leistungsberechtigte in Fällen des § 134 Absätze 4 SGB IX. In dieser Vorschrift sind Ausnahmen von der Trennung der Leistung für Volljährige vorgesehen (s. o.).
- Welche Leistungen privilegiert sind, ergibt sich abschließend aus § 138 Absatz 1 SGB IX. Zu nennen sind insbesondere:
- Heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (z. B. Leistungen der Frühförderung)
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (WfbM, andere Leistungsanbieter, Budget für Arbeit, Budget für Ausbildung)
- Hilfen zur Schulbildung (z. B. Schulbegleitung)
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, wenn sie der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben dienen.
- Zudem sind Leistungen der Eingliederungshilfe immer dann kostenfrei, wenn der Mensch mit Behinderung existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder dem Bundesversorgungsgesetz erhält (z. B. Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung nach dem SGB XII).
- Wenn ein Mensch mit Behinderung dagegen eine Leistung in Anspruch nehmen möchte, die nicht zu den privilegierten Leistungen zählt, wird entsprechend der nachfolgenden Regelungen geprüft, ob er bzw. die Eltern eines Minderjährigen hierfür Einkommen und Vermögen einsetzen müssen.
- Zu den nicht privilegierten Leistungen zählen beispielsweise wichtige Leistungen der Sozialen Teilhabe wie Assistenzleistungen (Assistenz in besonderen Wohnformen, in der eigenen Wohnung, im Freizeitbereich usw.) und Leistungen zur Mobilität.
- Ein Einkommensbeitrag wird gefordert, wenn das Einkommen der leistungsberechtigten Person bzw. bei Minderjährigen auch das Einkommen der Eltern einen nach gesetzlich festgelegten Kriterien ermittelten Einkommensfreibetrag überschreitet. Wenn das Einkommen unterhalb dieses Einkommensfreibetrags bleibt, ist kein Einkommensbeitrag zu zahlen.
- Welches Einkommen relevant ist, richtet sich nach § 135 SGB IX. Es kommt danach auf die Summe der Einkünfte nach § 2 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie bei Renten auf die Bruttorente an. Zur Verwaltungsvereinfachung wird auf die Beträge des Vorvorjahres abgestellt (Ausnahme: erhebliche Abweichung von den Einkünften des Vorvorjahres, § 135 Abs. 2 SGB IX).
- Wie hoch der Einkommensfreibetrag im Einzelfall ist, hängt davon ab, aus welcher Einkommensart das Einkommen stammt. Wenn Einkommen aus verschiedenen Einkommensarten bezogen wird, bestimmt sich die Höhe des Einkommensfreibetrags nach der Haupteinnahmequelle.
- Der Freibetrag wird anhand des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt (im Jahr 2024: 42.420 €). Je nach Einkommensart liegt der Einkommensfreibetrag bei 85 %, 75 % oder 60 % dieser jährlichen Bezugsgröße.
- 85 %: Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und Selbstständigkeit (= 36.057 €)
- 75 %: Einkommen aus nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (= 31.815 €)
- 60 %: Renteneinkünfte (= 25.452 €)
- 75 %: Andere Einkommensarten (= 31.815 €)
- Die Höhe des Einkommensfreibetrags hängt zudem noch davon ab, ob die leistungsberechtigte Person in einer Partnerschaft lebt und/oder unterhaltsberechtigte Kinder hat.
- Der Einkommensfreibetrag erhöht sich um 15 % der jährlichen Bezugsgröße, wenn die leistungsberechtigte Person in einer Partnerschaft lebt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Partner*in selbst über eigenes Einkommen verfügt. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn das Partnereinkommen die in der Übersicht dargestellte Grenze überschreitet. Aus Sicht des Gesetzgebers verfügt die Partner*in in diesen Fällen über genügend eigene finanzielle Mittel, so dass eine Erhöhung des Einkommensfreibetrags durch einen Partnerzuschlag nicht erforderlich ist.
- Für jedes unterhaltsberechtigte Kind der leistungsberechtigten Person, das mit ihr in einem Haushalt lebt, sieht das Gesetz außerdem einen Kinderzuschlag von jeweils 10 % der jährlichen Bezugsgröße vor. Wenn die leistungsberechtigte Person allerdings in Partnerschaft lebt und die Partner*in selbst über Einkommen oberhalb der in der Übersicht dargestellten Grenze bezieht, dann beträgt der Kinderzuschlag pro Kind nur 5 % der jährlichen Bezugsgröße.
- Wenn ein minderjähriges Kind mit Behinderung Leistungen beantragt und mit beiden Elternteilen in einem Haushalt lebt, erhöht sich der Einkommensfreibetrag zusätzlich um 75 % der jährlichen Bezugsgröße. Hintergrund dieser Regelung ist folgender: Bei volljährigen Leistungsberechtigten wird nur das eigene Einkommen und damit lediglich ein Einkommen berücksichtigt. Bei minderjährigen Kindern, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, wird hingegen das Einkommen beider Eltern berücksichtigt. Um dies auszugleichen, hat sich der Gesetzgeber für einen 75 %-Zuschlag entschieden.
- Wenn das zugrunde gelegte Einkommen den jeweiligen Einkommensfreibetrag überschreitet, muss ein monatlicher Beitrag zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gezahlt werden. Das den Freibetrag übersteigende Einkommen ist die Grundlage für die Berechnung des Beitrags. Der monatliche Beitrag beträgt 2 % dieses übersteigenden Einkommens. Es gibt bezüglich der Beitragshöhe keinen Ermessensspielraum des Trägers der Eingliederungshilfe. Der monatliche Beitrag ist auf volle 10 Euro abzurunden.
- Der Einkommensbeitrag ist direkt an den Leistungserbringer zu zahlen (Netto-Prinzip).
- Hinweis: Eine Ausnahme gilt für Leistungen über Tag bzw. über Tag und Nacht an minderjährige Leistungsberechtigte. In diesen Fällen gilt das Brutto-Prinzip (§ 142 Absatz 2 SGB IX). Das bedeutet, dass der Träger der Eingliederungshilfe die Leistung zunächst in vollem Umfang gegenüber dem Leistungserbringer finanzieren muss, auch wenn die Eltern einen Teil zu den Kosten beitragen müssen. Die Eltern entrichten ihren Beitrag dann an den Träger der Eingliederungshilfe. Dies gilt auch für junge Volljährige, für die die Trennung der Leistungen nicht gilt (s. o.).
Beispiel: Anna bezieht aufgrund einer Behinderung nicht privilegierte Leistungen der Eingliederungshilfe. Sie ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Anna arbeitet als Angestellte in einem Unternehmen und hat ein Bruttojahreseinkommen abzüglich Werbungskosten (Summe der Einkünfte nach § 2 Absatz 2 EStG) von 33.600 Euro. Auch ihr Mann ist angestellt und bezieht ein Bruttojahreseinkommen abzüglich Werbungskosten von 30.800 Euro.
- Der Einkommensfreibetrag liegt in diesem Fall bei 120 % der jährlichen Bezugsgröße.
- Für das Jahr 2024 beträgt der Freibetrag daher 50.904 Euro.
- Der Einkommensfreibetrag von 120 % der jährlichen Bezugsgröße ergibt sich aus folgender Berechnung:
- 85 % für Anna (Einkommen aus Angestelltenverhältnis)
- 15 % Partnerzuschlag für Ehemann (Einkommen aus Angestelltenverhältnis)
- 20 % 2x Kinderzuschlag für die beiden unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kinder.
Da das relevante Bruttojahreseinkommen von Anna unter diesem Einkommensfreibetrag liegt, muss sie keinen Einkommensbeitrag zu ihren Leistungen der Eingliederungshilfe erbringen.
Abwandlung: Anna bezieht ein relevantes Bruttojahreseinkommen als Angestellte von 41.500 Euro. Ihr Ehemann verdient 44.000 Euro. Das Einkommen ihres Ehemanns liegt damit über der für ihn geltenden Einkommensgrenze von 85 %. Ein Partnerzuschlag wird daher nicht gewährt und für die beiden Kinder gibt es jeweils nur einen Zuschlag von 5 %. Der Einkommensfreibetrag liegt damit bei 95 % der jährlichen Bezugsgröße (im Jahr 2024: 40.299 Euro). Das Einkommen von Anna überschreitet diesen Freibetrag um 1.201 Euro. Der monatliche Einkommensbeitrag beträgt 2 % hiervon (= 24,02 Euro). Da der Betrag auf volle 10 Euro abzurunden ist, beträgt er 20 Euro pro Monat.
- Neben Einkommen müssen Menschen mit Behinderung bzw. Eltern minderjähriger Kinder mit Behinderung bei nicht privilegierten Leistungen auch verwertbares Vermögen zur Finanzierung der Eingliederungshilfe einsetzen.
- Der Gesetzgeber hat bestimmte Vermögenswerte benannt, die vor dem Zugriff des Trägers der Eingliederungshilfe geschützt sind und deshalb nicht zur Finanzierung eingesetzt werden müssen. Das Gesetz verweist diesbezüglich auf die Regelung im SGB XII (§ 90 SGB XII). Zu den geschützten Vermögenswerten gehören z. B. angemessener Hausrat, ein angemessenes Kfz und ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Menschen mit Behinderung oder von den nach den Regeln der Sozialhilfe einstandspflichtigen Personen bewohnt wird.
- Daneben sind nach wie vor Barvermögen und sonstige Geldwerte in bestimmter Höhe geschützt. Dieser Vermögensfreibetrag ist durch das BTHG deutlich erhöht worden und beträgt nun 150 % des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2024 beträgt er 63.630 Euro. Partnervermögen bleibt vollständig unberücksichtigt, darf also nicht herangezogen werden.
- Hinweis: Dieser deutlich erhöhte Vermögensfreibetrag gilt nur für Leistungen der Eingliederungshilfe. Für Leistungen nach dem SGB XII wie Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege beträgt der Vermögensfreibetrag aufgrund der Reform durch das Bürgergeld-Gesetz seit dem 01.01.2023 insgesamt 10.000 Euro. Für Leistungen der Hilfe zur Pflege gilt dies allerdings nur, wenn das Lebenslagenmodell nicht zur Anwendung kommt (§ 103 Absatz 2 SGB IX); kommt es hingegen zur Anwendung, gelten die Vermögensregelungen der Eingliederungshilfe. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag zu den Leistungen der Pflegeversicherung.
Müssen Eltern volljähriger Kinder mit Behinderung einen Unterhaltsbeitrag für die Leistungen der Eingliederungshilfe zahlen?
- Eltern volljähriger Kinder mit Behinderung müssen für Leistungen der Eingliederungshilfe, die ihr Kind bezieht, keinen Unterhaltsbeitrag zahlen – unabhängig von ihrem Jahreseinkommen.
- Hinweis: Wenn das volljährige Kind mit Behinderung neben den Leistungen der Eingliederungshilfe auch Leistungen nach dem SGB XII wie Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege bekommt, müssen Eltern für diese SGB XII-Leistungen nur noch einen Unterhaltsbeitrag von 32,47 Euro bzw. 42,20 Euro zahlen, wenn ihr Jahreseinkommen jeweils über 100.000 Euro liegt (§ 94 Absatz 1a und Absatz 2 SGB XII). Liegt ihr Jahreseinkommen jeweils darunter, müssen sie auch für diese Leistungen keinen Unterhaltsbeitrag mehr leisten.
Hilfreiche Links zum Thema: Eingliederungshilfe und Bundesteilhabegesetz
- Ratgeber "Recht auf Teilhabe" Eine ausführlichere Darstellung des Rechts der Eingliederungshilfe mit Beispielen, Tipps und weiteren Hinweisen.
- Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz Mit dem Projekt will der Gesetzgeber insbesondere die (zukünftigen) Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung der komplexen Neuerungen des BTHG in die fachliche Praxis unterstützen.
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Die Themen der Bücher aus dem Verlag der Lebenshilfe umfassen alle Lebensbereiche geistig beeinträchtigter Menschen und ihrer Familien. Sie reichen vom Bilderbuch über Handreichungen zur Pflegeversicherung oder schulischen Integration bis hin zur Intimität von Menschen mit geistiger Beeinträchtigung.