Menschen mit Behinderung bei der Pflege weiterhin abgehängt
Über den Entwurf für ein neues Gesetz wird heute im Gesundheitsministerium mit Fachleuten gesprochen. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe fordert Verbesserungen.
Bei der heutigen Anhörung im Bundesgesundheitsministerium wird das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz beraten. Nicht reformiert werden soll allerdings der Paragraf § 43 a im Sozialgesetzbuch (SGB) XI, der die Leistungen für Menschen mit Behinderung regelt. Darin sieht die Bundesvereinigung Lebenshilfe eine massive Benachteiligung und fordert seit langem eine Neuregelung.
„Menschen mit Behinderung sollen immer noch nicht gleichgestellt werden. Obwohl sie als Versicherte Beiträge an die Pflegeversicherung zahlen, erhalten sie in besonderen Wohnformen statt der vollen Leistungen nur eine monatliche Pauschale von 266 Euro“, kritisiert Bundesvorsitzende Ulla Schmidt, Bundesministerin a.D. „Das entspricht bei weitem nicht den tatsächlichen Kosten der Pflege. Den Menschen werden so Möglichkeiten der Teilhabe genommen. Besonders bitter ist, dass sie als meist Kinderlose erneut erhöhte Beiträge zahlen müssen.“
Zu den geplanten Veränderungen im Gesetz gehören auch neue Beitragssätze für die Pflegeversicherung und eine Erhöhung der Leistungen. Positiv für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung ist der Jahresbetrag, mit dem sie Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege gemeinsam in Anspruch nehmen können.
Zum Hintergrund:
Seit Jahrzehnten kämpft die Lebenshilfe für eine Neuregelung des § 43a im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI). Nach dieser Regelung erhalten Menschen mit Behinderung, wenn sie in einem "Wohnheim" leben und mindestens Pflegegrad 2 haben, maximal 266 € von der Pflegeversicherung. Andere Versicherte erhalten Pflegegeld zwischen 316 und 901 € oder häusliche Pflegehilfe zwischen 724 und 2.095 €. Diese Ungerechtigkeit muss beendet werden. Menschen mit Behinderung sollen auch in sogenannten "besonderen Wohnformen" frei wählen dürfen, ob sie Pflegegeld erhalten oder einen Pflegedienst beauftragen wollen.