Presse
03.05.2018 Recht und Sozialpolitik

Lebenshilfe unterstützt Klage zur Bewilligung von Grundsicherung

Die 18-jährige Kim-Lea Glaub hat das Down-Syndrom und lernt gerade im Berufsbildungsbereich der Herforder Lebenshilfe-Werkstätten. Die Arbeit macht ihr großen Spaß, aber jetzt wird ihr plötzlich die Auszahlung der Grundsicherung verwehrt – wie Tausenden anderen, meist jungen Erwachsenen mit Behinderung in Deutschland.

Das Bild zeigt Kim-Lea Glaub mit ihrer Mutter Karin Glaub in der Lebenshilfe-Werkstatt Herford.
© Frank-Michael Kiel-Steinkamp / Neue Westfälische
Kim-Lea Glaub mit ihrer Mutter Karin Glaub in der Werkstätte der Lebenshilfe Herford.

Für die Herforderin, die wegen ihrer Erwerbsminderung eigentlich Anspruch auf Grundsicherung hätte, geht es um sehr viel Geld: Monat für Monat muss sie nun auf 416 Euro verzichten, Mehrbedarfe sowie Kosten für Miete und Heizung nicht eingerechnet. Schuld daran ist die Neufassung eines Paragrafen im Sozialgesetzbuch*. Auf diesen Missstand weist die Lebenshilfe anlässlich des Europäischen Protesttages zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung am 5. Mai hin. Außerdem unterstützt sie eine Klage der Familie Glaub beim Sozialgericht Detmold.

Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales versteht die neue Vorschrift so, dass die dauerhafte und volle Erwerbsminderung von Beschäftigten in der Werkstatt für behinderte Menschen erst nach Ende des Berufsbildungsbereichs festgestellt werden könne. Bis dahin sei eine Entwicklung denkbar, die den Wechsel auf den ersten Arbeitsmarkt ermögliche. Für die Lebenshilfe ist diese Rechtsauslegung völlig weltfremd. „Erfahrungsgemäß schaffe es höchstens ein Prozent der Werkstattbeschäftigten auf den ersten Arbeitsmarkt. Wir sehen in der Weigerung, die Grundsicherung auszuzahlen, eine pure Leistungskürzung, die nicht hinnehmbar ist“, erklärt Bundesvorsitzende Ulla Schmidt, MdB und Bundesministerin a.D. Und der Landesvorsitzende der Lebenshilfe NRW, Uwe Schummer, MdB, fügt hinzu: „Wir wollen, dass die Menschen mit Behinderung den Weg auf den ersten Arbeitsmarkt gehen. Doch solange sie in einer Werkstatt arbeiten, müssen sie alle Hilfe bekommen, die ihnen zusteht. Dazu gehört auch die Grundsicherung im Berufsbildungsbereich.“

Die Lebenshilfe fordert daher das Sozialministerium und den Bundestag auf, dieses Unrecht umgehend abzustellen. Dass die neue Bundesregierung die Prüfung des umstrittenen Paragrafen in den Koalitionsvertrag aufgenommen hat, sei zwar begrüßenswert, daure aber viel zu lange. Ulla Schmidt: „Die Menschen brauchen jetzt sofort ihr Geld!“

Bestätigt wurde die Auffassung der Lebenshilfe bereits durch das Sozialgericht Augsburg, gegen das Urteil** ist allerdings Berufung beim Landessozialgericht München eingelegt worden. Vor dem Sozialgericht Detmold wird Kim-Lea Glaub vom Justitiar der Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen, Christoph Esser, vertreten, der zudem von der juristischen Abteilung der Bundesvereinigung Lebenshilfe Unterstützung erhält. Lenkt das Ministerium nicht vorher ein, muss die junge Herforderin bis zum Urteilsspruch allein mit ihrem Werkstatt-Entgelt auskommen – mit gerade mal 80 Euro im Monat.

*Paragraf 45 Satz 3 Nr. 3 im Sozialgesetzbuch XII
** Urteil vom 16.02.2018, Aktenzeichen: S 8 SO 143/17

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