Testament erstellen und mit dem Erbe Gutes tun
Muss ich ein Testament erstellen? Ist das Erbe nicht gesetzlich geregelt? Das stimmt. Aber entspricht das, was das Gesetz regelt, auch Ihrem Willen?
In diesem Beitrag möchten wir Ihnen erklären, wie Sie ein Testament erstellen und wie Sie Ihren Nachlass für den guten Zweck einsetzen können.
Zudem bieten wir Ihnen unseren kostenlosen Ratgeber zum Thema Erbe und Testament zum Download an.
Natürlich schicken wir Ihnen den Ratgeber auf Anfrage auch gerne kostenfrei per Post zu. Schreiben Sie uns eine Mail. Oder rufen Sie uns gerne an: 06421 / 491 165.
Kein Testament erstellt: Wer erbt etwas?
Wenn Sie kein Testament aufsetzen, wird Ihr Erbe bzw. Ihr Nachlass gemäß der gesetzlichen Erbfolge vererbt. Diese gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und sie sieht folgende Erbrechte vor:
- Erbrecht für den Ehegatten
- Verwandtenerbrecht für die Hinterbliebenen des Erblassers
Die Verwandten werden dabei in verschiedene Ordnungen unterteilt:
- Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers
- Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten, Neffen, Großneffen, Großnichten
- Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen
- Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Urgroßväter, Urgroßmütter, Großonkel, Großtanten
- Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
Wichtig zu wissen: Sobald es Verwandte innerhalb einer der Ordnungen gibt (z. B. Kinder in der 1. Ordnung), sind alle darunterliegenden Ordnungen von einer Erbschaft vollständig ausgeschlossen (z. B. Eltern in der 2. Ordnung). Auch innerhalb der Ordnungen gilt diese Regelung: Gibt es Kinder und Enkelkinder in der 1. Ordnung, sind die Enkelkinder von einer Erbschaft vollständig ausgeschlossen.
Warum ist es sinnvoll, ein Testament zu erstellen?
Die gesetzliche Erbfolge kann die individuellen Wünsche beim Vererben nicht berücksichtigen. In Ihrem Leben sind Sie immer auch für andere Menschen da. Ihre Familie steht dabei gewiss an erster Stelle. Es gibt jedoch immer auch andere Menschen, mit denen Sie sich verbunden fühlen.
Deshalb ist es empfehlenswert, sich mit der Frage "Möchte ich ein Testament?" zu beschäftigen. Das Aufsetzen eines Testaments muss nichts mit Angst oder Trauer zu tun haben. Das Testament ist nur ein Mittel, um die individuellen eigenen Entscheidungen in die Zukunft zu tragen. Wer ein Testament erstellt, handelt verantwortungsvoll und weitblickend, für sich, für seine Familie, für Freunde und vielleicht auch für eine gemeinnützige Organisation wie die Lebenshilfe.
Für viele Menschen sind es bestimmte Ereignisse oder Wendepunkte, wie die Geburt des ersten Kindes oder der Eintritt in den Ruhestand, die sie veranlassen, an die Regelung des Nachlasses zu denken. Wen kann ich mit meinem Erbe bedenken? Gestalten Sie die Zukunft aktiv: Bedenken Sie alle Menschen, die Ihnen wichtig sind, und überlegen Sie doch einmal, ob Sie mit Ihrem Nachlass auch etwas für den guten Zweck bewirken möchten.
Die Vorteile einer Nachlassregelung
- Sie stellen sicher, dass Dinge, die Ihnen am Herzen liegen, in Ihrem Sinne geregelt sind.
- Sie sorgen dafür, dass Ihr Nachlass dort hilft, wo er gebraucht und geschätzt wird.
- Sie vermeiden Ungerechtigkeiten, Unklarheiten und Streit.
- Sie wissen: „Ich habe mein Testament erstellt und nehme damit meine Möglichkeiten und meine Verantwortung aktiv wahr.“
- Sie wissen, dass Sie Ihr Testament ändern können, je nachdem, wie sich Ihre Lebenssituation gestaltet.
Testament schreiben: Welche Arten oder Formen von Testamenten gibt es?
Es gibt verschiedene Testamentsformen. Wir möchten hier einen ersten Überblick geben.
Das eigenhändige Testament wird von Ihnen selbst verfasst. Ihr eigenhändiges Testament ist nur dann gültig, wenn Sie es von Anfang bis Ende handschriftlich verfassen. Es muss unbedingt von Ihnen mit vollständigem Namen unterschrieben sein und sollte mit Ort sowie Datum versehen werden. Ihr Wille muss klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. Das Testament sollte mit einer Überschrift wie „Mein letzter Wille“ oder „Mein Testament“ versehen werden, damit es als solches deutlich zu erkennen ist.
Von diesen Vorgaben abgesehen, können Sie ein eigenhändiges Testament recht frei gestalten. Allerdings besteht durch das Fehlen einer notariellen Beglaubigung die Gefahr, dass ein eigenhändiges Testament angefochten werden könnte.
Sie müssen ein Testament nicht selbst erstellen, sondern können dazu einen Notar heranziehen. Ein Notar bzw. eine Notarin unterstützt Sie dabei, Ihren letzten Willen rechtlich sowie formal verbindlich festzuhalten und kann Sie auch beraten. Er oder sie bestätigt außerdem Ihre Testierfähigkeit. Deshalb sind notarielle Testamente schwer anfechtbar.
Da der Notar bzw. die Notarin auch für die Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht und die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer sorgt, ist eine Fälschung Ihres letzten Willens ausgeschlossen.
Natürlich sind mit der Inanspruchnahme eines Notars bzw. einer Notarin Kosten verbunden. Diese Kosten richten sich in aller Regel nach dem Wert Ihres Nachlasses, also dem Nachlasswert abzüglich aller Nachlassverbindlichkeiten.
Grundsätzlich muss jeder sein Testament selbst aufsetzen. Als Ehepartner (bzw. eingetragene Lebenspartner/Lebenspartnerin) können Sie jedoch den gemeinsamen letzten Willen in einem gemeinsamen Testament niederschreiben. Für diese Testamentsform eignen sich sowohl ein eigenhändiges Testament als auch ein notarielles Testament.
Haben Ehepartner Kinder, so haben diese Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes (sobald ein Elternteil verstirbt). Dies kann unter bestimmten Umständen zu Problemen führen (etwa dann, wenn zur Begleichung des Pflichtteils Grundeigentum – wie etwa ein Haus samt Grundstück – verkauft werden müssten). Versuchen die Ehepartner also testamentarisch festzulegen, dass der überlebende Ehepartner zunächst alles erbt (Alleinerbe) und die Kinder erst nach dem Ableben des zweiten Elternteils erben, spricht man von einem sogenannten "Berliner Testament". Dabei käme es zu einer Enterbung der Kinder vom Pflichtteil, was allerdings nicht ohne Weiteres möglich ist.
Wichtig zu wissen: Trotz dieser Testamentsform, bei der es einige Punkte zu beachten gibt, können für die Kinder Pflichtteilsansprüche entstehen.
Die Gestaltung der Erbfolge und damit die inhaltliche Ausgestaltung eines Testaments werfen besondere Fragen auf, wenn ein Kind mit Behinderung zu den möglichen Erben gehört.
Ziel der Eltern ist es in der Regel, dass ihr Kind auch nach ihrem Ableben über dem Sozialhilfeniveau versorgt wird, sowie dass das Familienvermögen erhalten bleibt und nicht an den Träger der Sozialhilfe fällt. Das kann – bei Kindern mit Behinderung – langfristig nur erreicht werden, wenn die gesetzliche Erbfolge durch testamentarische Anordnungen vermieden wird.
Hinweis: Diesem Thema haben wir eine ganz eigene Seite gewidmet. Weitere Informationen finden Sie hier.
Wir möchten Sie auch auf die Broschüre „Das Behindertentestament - wie Angehörige und Betroffene richtig vorsorgen“ aus dem Lebenshilfe-Verlag hinweisen, die in Kooperation mit dem Beck-Verlag erschienen ist - in aktueller, überarbeiteter Auflage vom März 2022.
Ein Testament schreiben: Wie geht das?
Wichtig: Wenn Sie Ihr Testament aufsetzen wollen, sollten Sie Ihre Überlegungen und Vorstellungen gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin oder einem Notar bzw. einer Notarin prüfen lassen.
- Sie haben den ersten Schritt bereits erfolgreich gemeistert. Sie haben sich Gedanken darüber gemacht, was mit Ihrem Nachlass geschehen soll. Lassen Sie die Entscheidung reifen. Schieben Sie Regelungen jedoch nicht unendlich auf. Vielleicht hilft Ihnen der Gedanke, dass Sie alle Entscheidungen jederzeit ändern oder ergänzen können.
- Informieren Sie sich auf dem Weg zu einer testamentarischen Regelung umfassend, ziehen Sie gegebenenfalls Menschen / Steuerberater / einen Anwalt oder Notar Ihres Vertrauens zu Rate.
- Lernen Sie die gesetzliche Erbfolge kennen. Wenn die dortigen Regelungen Ihren Vorstellungen entsprechen, ist es nicht erforderlich, dass Sie ein Testament aufsetzen.
- Haben Sie persönliche Vorstellungen zur Verteilung Ihres Nachlasses, die über die gesetzliche Erbfolge hinausgehen, empfiehlt sich die Aufsetzung eines Testaments.
- Verfassen Sie Ihr Testament eigenhändig oder mithilfe eines Rechtsanwaltes oder Notars.
- Stellen Sie sicher, dass Ihr Testament aufgefunden wird. Dazu können Sie Ihr Testament gegen eine Gebühr beim Nachlassgericht hinterlegen.
Beim eigenhändigen Testament bedenken Sie bitte die folgende Formvorgaben:
- Versehen Sie den Text mit der Überschrift „Testament“.
- Schreiben Sie den Text komplett handschriftlich und gut lesbar.
- Beenden Sie den Text mit Angaben zu Ort und Datum und Ihrer vollständigen Unterschrift (alle Vornamen und Familiennamen).
- Seien Sie in allen Äußerungen so eindeutig wie möglich und nennen Sie Namen und Anschrift der zu berücksichtigenden Personen oder Organisationen.
- Wenn Sie ausschließen möchten, dass Ihre sogenannte Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentsverfassung in Zweifel gezogen wird, legen Sie ein Attest Ihres Arztes bei.
Pflichtteil, Steuern und mehr: Weitere Hinweise zum Testament schreiben
Der Gesetzgeber hat Personen benannt, denen auf jeden Fall ein sogenannter Pflichtteil Ihres Erbes zusteht, auch wenn Sie diese im Testament nicht bedacht haben. Anspruch auf den Pflichtteil haben:
- der Ehegatte/eingetragener Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin
- die Kinder und – soweit diese bereits verstorben sind – deren Kinder
- die Eltern (bei Kinderlosigkeit)
Der Pflichtteil bzw. der Anspruch darauf:
- macht die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils aus,
- kann immer nur in Geld verlangt werden,
- wird nicht automatisch gewährt (Pflichtteilsberechtigte müssen ihren Anspruch geltend machen).
Grundsätzlich sind Ihre Erben verpflichtet, den in Ihrem Testament verfügten letzten Willen umzusetzen.
Nicht selten fällt der Nachlass an mehrere Erben. Dadurch wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft, das dann gemeinsam verwaltet werden muss. Die Miterben können in diesem Fall nur einvernehmlich über die einzelnen Sachwerte des Nachlasses verfügen.
Wenn Ihr Nachlass nicht aus wenigen Sach- oder Geldwerten besteht, Sie also umfangreiche Vermögenswerte oder auch komplizierte Familienverhältnisse haben, empfiehlt es sich, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Das kann ein Familienmitglied sein, aber auch ein Außenstehender, den Sie selbst bestimmen, der aber auch von einem Nachlassgericht bestellt werden kann, wenn Sie dies wünschen.
Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, Ihre testamentarischen Verfügungen auszuführen, Ihren Nachlass bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu verwalten und die Verteilung unter den Erben vorzunehmen.
Erfahrungsgemäß ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers für Ihre Hinterbliebenen und für die gemeinnützige Organisation, die Sie vielleicht bedacht haben, eine große Hilfe.
Falls Sie sich für ein notarielles Testament entschieden haben, ist der Verwahrungsort festgelegt: das Amtsgericht. Auch Ihr eigenhändiges Testament können Sie beim für Sie zuständigen Amtsgericht an Ihrem Wohnort hinterlegen, um die Gefahr des Verlustes zu vermeiden.
Das Hinterlegen eines Testamentes beim Amtsgericht kostet nur geringe einmalige Festgebühr von 75 €, die unabhängig vom Wert Ihres Vermögens anfällt.
Für 15 bis 18 Euro können Sie den Verwahrungsort Ihres Testaments auch im Zentralen Testamentsregister hinterlegen lassen. Das von der Bundesnotarkammer errichtete Register wird von den Standesämtern über alle inländischen Sterbefälle informiert. Die Bundesnotarkammer benachrichtigt im Sterbefall das Nachlassgericht.
Sie können natürlich immer auch eine Person Ihres Vertrauens davon in Kenntnis setzen, wo Sie Ihr Testament aufbewahrt haben. Nach Ihrem Tod ist diese Person verpflichtet, das Testament beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern, das dann das Testament eröffnet.
Natürlich können Sie Ihr Testament jederzeit aufheben oder ändern. Eine Aktualisierung kann vor allem dann ratsam sein, wenn sich Ihre Verhältnisse – in familiärer oder finanzieller Hinsicht – verändert haben. Grundsätzlich gilt: Ein neues Testament hebt ein altes auf.
Allerdings gibt es je nach Testamentsform Unterschiede:
Ein notarielles Testament wird schon durch die Herausgabe aus der amtlichen Verwahrung an Sie ungültig.
Anders verhält es sich bei einem eigenhändigen Testament. Egal, ob Sie es in Verwahrung gegeben oder zu Hause aufbewahrt haben: Versehen Sie das Testament mit einem datierten und unterschriebenen Ungültigkeitsvermerk oder vernichten Sie es.
Bei der Errichtung eines neuen Testaments ist es ratsam, frühere Testamente im aktuellen Testament ausdrücklich zu widerrufen. Damit beugen Sie Unklarheiten vor.
Haben Sie ein Ehegatten-Testament verfasst, so kann es zu Lebzeiten beider Ehegatten nur von diesen gemeinsam aufgehoben werden. Es gibt aber auch die Möglichkeit, ein Ehegatten-Testament einseitig aufzuheben, etwa wenn sich die Ehepartner nicht mehr verstehen. Hier sieht das Gesetz vor, dass durch notariell beurkundeten einseitigen Widerruf, der dem anderen Ehegatten zu Lebzeiten zugestellt werden muss, das Ehegatten-Testament unwirksam wird. Ein Ehegatten-Testament kann nicht mehr geändert bzw. widerrufen werden, wenn ein Ehegatte verstorben ist und Sie dem Überlebenden im Testament nicht die Möglichkeit eingeräumt haben, das Testament nach dem Tod des Erstversterbenden ganz oder in Teilen zu ändern.
Wenn der Erbfall eintritt, ist der Erbe grundsätzlich erbschaftssteuerpflichtig. Dadurch geht die Erbschaft nicht in vollständiger Höhe an diejenigen, für die sie eigentlich gedacht ist.
Grundsätzlich gelten, je nachdem, wer das Erbe antritt, unterschiedliche Steuerklassen. Diese beeinflussen sowohl die Höhe der Beträge, die nach dem allgemeinen Steuerfreibetrag steuerfrei bleiben, als auch den Steuersatz.
Letztlich steuerpflichtig sind nur Beträge, die die im Gesetz aufgeführten Freibeträge übersteigen.
Gemeinnützige Organisationen wie die Lebenshilfe sind von der Erbschaftssteuer grundsätzlich befreit. Ihre Zuwendung wird also nicht durch eine Steuer geschmälert, sondern fließt in vollem Umfang der gemeinnützigen Arbeit der Lebenshilfe zu.
Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass Ihre Erben unter Umständen weniger Erbschaftssteuern zahlen müssen, weil der einer gemeinnützigen Organisation zugewendete Teil die Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs verringert. Das kann dazu führen, dass Ihre Erben durch die Erfüllung Ihres letzten Willens in den Bereich der Freibeträge fallen und keine Erbschaftssteuer zahlen müssen.
Kostenloser Ratgeber zum Testament erstellen und sinnerfüllten Vererben
Um Ihnen einen besseren Überblick zu gewähren, haben wir einen kostenlosen Ratgeber zum Thema Erbe und Testament erstellt. Darin finden Sie alle wichtigen Hinweise übersichtlich und gebündelt. Der Ratgeber "Füreinander da sein – In die Zukunft wirken" enthält weitere Informationen zum Erstellen eines Testaments, hilfreiche Tipps, Ratschläge und vieles mehr.
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Testamentsspende – Nachlass für den guten Zweck
Wenn Sie ein Testament erstellen, können Sie darin auch Organisationen mit einem Vermächtnis bedenken. Diese Organisationen sind dann keine Erben, sondern erhalten lediglich einen von Ihnen festgelegten Teil Ihres Erbes (neben Geld sind auch Gegenstände o. Ä. vererbbar). Das Vermächtnis innerhalb Ihres Testaments ist eine konkrete und zielgerichtete Zuwendung für eine bestimmte Person oder Organisation.
Zuwendungen aus Nachlässen sind eine wichtige Unterstützung, damit die Bundesvereinigung Lebenshilfe ihre wichtige Arbeit leisten kann und das in sie gesetzte Vertrauen immer wieder erfüllt. Wir sind sehr dankbar, wenn Sie sich dazu entscheiden, die Lebenshilfe mit einem Teil Ihres Nachlasses zu bedenken. Wir danken Ihnen, auch im Namen der vielen behinderten Menschen mit ihren Familien, für die wir als Lebenshilfe da sind. Seit mehr als sechs Jahrzehnten, tagtäglich und auch in Zukunft.
Cäcilie Tilberg"Es reifte in mir der Entschluss, die Lebenshilfe zum Erben meines Vermögens zu machen, unter der Berücksichtigung meiner Freunde, die mir im Leben etwas bedeutet haben. Dieser Entschluss macht mich zufriedener, und ich glaube, ich habe es richtig gemacht."
Wenden Sie sich gerne an uns
Mit Ihrem Testament, in dem Sie die Lebenshilfe bedenken, gestalten Sie eine menschliche Zukunft für Menschen mit geistiger Behinderung. Wenn Sie die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. in Ihrem Testament bedenken möchten, geben Sie einfach den vollständigen Namen und am besten auch die Anschrift an:
Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V., Raiffeisenstraße 18, 35043 Marburg
Wenn Sie die Lebenshilfe bereits durch Ihre Spende unterstützen, zeigen Sie Ihre Verbundenheit mit Menschen mit einer geistigen Behinderung, die es oft noch besonders schwer haben in unserer Gesellschaft. Alle Wünsche, die Sie an uns herantragen, werden von uns vertraulich behandelt. Eine rechtliche Beratung können und dürfen wir allerdings nicht geben.
Angelika Magiros, Leiterin Fördererbetreuung
Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.
Hermann-Blankenstein-Str. 30
10249 Berlin
Tel.: (030) 206411-143
E-Mail: Testament@Lebenshilfe.de
Ein strahlendes Lächeln ist Ihnen gewiss
"Menschen mit geistiger Behinderung, die vor einigen Jahrzehnten noch schamhaft versteckt wurden, leben heute mitten unter uns. Sie erfreuen sich ihres Lebens. Und oft stecken sie uns an mit ihrer Begeisterungsfähigkeit.
Das gelingt, wenn Menschen mit geistiger Behinderung die Unterstützung erhalten, die sie brauchen, ihr Leben lang: Lebenshilfe!
Wir sind sehr dankbar, dass sich Menschen immer wieder dafür entscheiden, die Idee der Lebenshilfe nachhaltig zu unterstützen: Zum Beispiel mit einem Teil ihres Nachlasses.
Diese finanziellen Mittel helfen uns sehr, unseren Einsatz für Menschen mit geistiger Behinderung fortzusetzen.
Und so bitte ich Sie ganz herzlich: Denken Sie bitte einmal darüber nach, die Lebenshilfe mit einem Teil Ihres Vermächtnisses zu unterstützen. So wirken Sie in die Zukunft.
Ein strahlendes Lächeln der Menschen, die unserer Hilfe bedürfen, ist Ihnen gewiss."
Ulla Schmidt, Bundesministerin a.D., Bundesvorsitzende der Lebenshilfe